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Einfach erklärt - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

I. Die Grundrechte

Artikel 1

Artikel 1 des Grundgesetzes beschreibt die Würde und die Rechte des Menschen. Es besagt, dass die Würde des Menschen unantastbar ist und es die Pflicht der Regierung ist, sie zu schützen. Das Deutsche Volk erkennt, dass jeder Mensch unverletzliche und unveräußerliche Rechte hat, die die Grundlage für eine friedliche und gerechte Welt sind. Die Regierung und die Gerichte müssen sich an diese Rechte halten und sie als geltendes Recht umsetzen.

Artikel 2

Artikel 2 des Grundgesetzes schützt unsere persönlichen Freiheitsrechte. Jeder Mensch hat das Recht, seine Persönlichkeit frei zu entwickeln, solange er dabei nicht die Rechte anderer verletzt oder gegen das Gesetz oder die Moral verstößt. Jeder hat auch das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, und die Freiheit der Person darf nicht verletzt werden. Diese Rechte können nur eingeschränkt werden, wenn es dafür ein Gesetz gibt.

Artikel 3

Artikel 3 besagt, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Männer und Frauen haben die gleichen Rechte. Der Staat muss dafür sorgen, dass Frauen und Männer tatsächlich die gleichen Chancen haben und bestehende Nachteile beseitigt werden. Niemand darf aufgrund seines Geschlechts, seiner Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Ansichten oder Behinderung benachteiligt oder bevorzugt werden.

Artikel 4

Artikel 4 des Grundgesetzes sagt, dass jeder Mensch das Recht hat, seine eigene Religion zu wählen und auszuüben. Niemand darf dazu gezwungen werden, an einer bestimmten Religion teilzunehmen oder nicht an einer teilzunehmen. Das Recht, seine eigene Meinung und Überzeugungen zu haben, ist auch geschützt. Jeder hat das Recht, ungestört in seiner Religion zu beten oder zu praktizieren. Niemand darf gegen seinen Willen zum Kriegsdienst gezwungen werden. Das Gesetz schützt das Recht, seine eigene Überzeugung zu haben und sich zu weigern, in Kriegen zu kämpfen.

Artikel 5

Artikel 5 des Grundgesetzes garantiert die Freiheit der Meinung, Kunst und Wissenschaft. Jeder hat das Recht, seine Meinung zu äußern, ohne dass es eine Zensur gibt. Man darf auch Bücher, Filme oder Musik frei verbreiten und sich ungehindert informieren. Allerdings müssen diese Rechte im Rahmen der Gesetze und des Schutzes von Jugend und Persönlichkeit ausgeübt werden. Kunst, Wissenschaft und Lehre sind auch frei, solange sie nicht gegen die Verfassung verstoßen.

Artikel 6

Artikel 6 im Grundgesetz regelt den besonderen Schutz von Ehe, Familie und Kindern. Eltern haben das Recht und die Pflicht, ihre Kinder zu erziehen und zu pflegen. Der Staat überwacht die Erziehung, um sicherzustellen, dass Kinder gesund aufwachsen. Kinder dürfen nur in Ausnahmefällen von ihrer Familie getrennt werden, wenn es notwendig ist, z.B. wenn sie in Gefahr sind. Jede Mutter hat das Recht auf Schutz und Unterstützung von der Gesellschaft. Unverheiratete Kinder haben die gleichen Rechte auf ihre Entwicklung und Stellung in der Gesellschaft wie verheiratete Kinder.

Artikel 7

Artikel 7 regelt das Schulwesen in Deutschland. Alle Schulen stehen unter der Aufsicht des Staates. Eltern dürfen entscheiden, ob ihre Kinder am Religionsunterricht teilnehmen. In öffentlichen Schulen ist der Religionsunterricht ein ordentliches Fach und wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Lehrer dürfen nicht gegen ihren Willen zum Religionsunterricht gezwungen werden. Private Schulen dürfen gegründet werden, müssen aber bestimmte Anforderungen erfüllen und vom Staat genehmigt werden. Es ist auch möglich, dass private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen betrieben werden, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen. Vorschulen gibt es nicht mehr.

Artikel 8

Artikel 8 des Grundgesetzes regelt das Recht der Menschen in Deutschland, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und unbewaffnet zu versammeln. Es gibt jedoch Einschränkungen für Versammlungen im Freien, die durch Gesetze oder auf Grund von Gesetzen festgelegt werden können.

Artikel 9

Artikel 9 besagt, dass jeder in Deutschland das Recht hat, Vereine und Gruppen zu bilden. Vereinigungen, die gegen das Gesetz oder gegen die Verfassung sind, sind verboten. Jeder hat das Recht, eine Gewerkschaft oder eine andere Gruppe zu bilden, um für bessere Arbeitsbedingungen zu kämpfen. Es ist verboten, Maßnahmen zu ergreifen, die dieses Recht einschränken. Dies gilt auch für Arbeitskämpfe, die von Gewerkschaften geführt werden.

Artikel 10

Artikel 10 bedeutet, dass Briefe und private Nachrichten geheim bleiben müssen. Niemand darf deine Post lesen oder deine Telefongespräche abhören, es sei denn, es gibt ein Gesetz, das das erlaubt. Dies kann jedoch nur in bestimmten Fällen passieren, z.B. wenn es um die Sicherheit des Staates geht. Aber selbst dann gibt es Einschränkungen, um deine Privatsphäre zu schützen.

Artikel 11

Artikel 11 besagt, dass alle Deutschen das Recht haben, sich im ganzen Land frei zu bewegen. Dieses Recht kann nur eingeschränkt werden, wenn es eine Bedrohung für die Gesellschaft gibt oder um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Zum Beispiel, wenn es eine Krankheitsgefahr gibt oder um Straftaten zu verhindern.

Artikel 12

Artikel 12 besagt, dass jeder Mensch in Deutschland das Recht hat, seinen Beruf, seinen Arbeitsplatz und seine Ausbildungsstätte frei zu wählen. Der Staat kann jedoch bestimmte Regeln für die Berufsausübung aufstellen. Niemand darf gegen seinen Willen zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer allgemeinen öffentlichen Dienstleistungspflicht, die für alle gleichermaßen gilt. Außerdem ist es verboten, Menschen zur Arbeit zu zwingen, es sei denn, es handelt sich um eine gerichtlich angeordnete Freiheitsentziehung.

Artikel 12a

Artikel 12a regelt die Pflichten, die Menschen im Verteidigungsfall oder in anderen Notsituationen haben können. Männer können zum Militärdienst oder zum Schutzdienst verpflichtet werden. Wenn jemand aus Gewissensgründen den Militärdienst verweigert, kann er zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Frauen können im Verteidigungsfall zum Dienst im Sanitäts- und Heilwesen herangezogen werden. Der Staat kann Menschen zu zivilen Dienstleistungen verpflichten, wenn es notwendig ist, zum Beispiel im Fall von Naturkatastrophen. Die Freiheit der Berufswahl kann in solchen Fällen eingeschränkt werden.

Artikel 13

Artikel 13 des deutschen Grundgesetzes schützt die Unverletzlichkeit der Wohnung. Die Wohnung darf nur durchsucht werden, wenn ein Richter dies anordnet. Ausnahmen gibt es nur, wenn Gefahr im Verzug ist. Wenn jemand eine besonders schwere Straftat begangen hat, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen eingesetzt werden, aber nur mit richterlicher Anordnung. In dringenden Fällen darf dies auch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle anordnen, aber eine richterliche Entscheidung muss unverzüglich erfolgen. Eingriffe und Beschränkungen dürfen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zum Schutz gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden. Die Bundesregierung informiert den Bundestag einmal im Jahr über den Einsatz von technischen Mitteln zur Überwachung von Wohnungen.

Artikel 14

Artikel 14 besagt, dass jeder das Recht hat, Eigentum zu besitzen und es an andere zu vererben. Allerdings können Gesetze Beschränkungen festlegen, wie z.B. Steuern. Wenn jemand sein Eigentum nutzt, muss dies auch der Allgemeinheit zugute kommen. Die Regierung darf Eigentum nur im öffentlichen Interesse enteignen und muss dafür eine angemessene Entschädigung zahlen, die fair für alle Beteiligten ist. Wenn es Uneinigkeit über die Entschädigung gibt, kann man vor Gericht gehen.

Artikel 15

Artikel 15 besagt, dass Bodenschätze, Grundstücke und Produktionsmittel, die für die Allgemeinheit wichtig sind, vom Staat übernommen werden können. Dies kann nur durch ein Gesetz geschehen, das bestimmt, wie viel Entschädigung die Besitzer erhalten. Die Entschädigung muss fair sein und die Interessen der Allgemeinheit und der Betroffenen berücksichtigen. Artikel 14 Absatz 3 Satz 3 und 4 gelten entsprechend für die Entschädigung.

Artikel 16

Artikel 16 besagt, dass niemand die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen bekommen darf, außer in bestimmten Fällen und wenn die Person dadurch nicht staatenlos wird. Außerdem darf kein deutscher Staatsbürger an ein anderes Land ausgeliefert werden, außer in Ausnahmefällen und unter bestimmten Bedingungen, wie etwa bei einer Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof. Dabei müssen aber immer rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt werden.

Artikel 16a

Artikel 16a des Grundgesetzes regelt das Asylrecht in Deutschland. Es besagt, dass politisch Verfolgte in Deutschland Asylrecht genießen. Wenn jemand aus einem anderen Land kommt, in dem Flüchtlinge und Menschenrechte geschützt sind, kann er oder sie sich nicht auf dieses Asylrecht berufen. Es gibt jedoch auch Ausnahmen von dieser Regel, die im Gesetz genau festgelegt sind. Wenn eine Person aus einem Land kommt, in dem keine politische Verfolgung oder unmenschliche Behandlung stattfindet, wird vermutet, dass sie auch in Deutschland sicher ist. Allerdings gibt es auch hier wieder Ausnahmen. Wenn eine Person glaubt, dass sie in Gefahr ist, kann sie Asyl beantragen und das Gericht wird prüfen, ob sie in ihrem Land wirklich in Gefahr ist. Es gibt auch internationale Abkommen, die regeln, wie Asylbegehren behandelt werden sollten.

Artikel 17

Jeder hat das Recht, alleine oder mit anderen Personen schriftlich Anfragen oder Beschwerden an die zuständigen Behörden und die Vertreter des Volkes zu richten. Das nennt man Petitionsrecht.

Artikel 17a

Artikel 17a regelt, dass in bestimmten Fällen die Grundrechte eingeschränkt werden dürfen. Wenn zum Beispiel jemand Wehrdienst leistet, kann er seine Meinung nicht frei äußern oder sich mit anderen Personen versammeln, um eine Beschwerde vorzubringen. Auch die Freizügigkeit und die Unverletzlichkeit der Wohnung können eingeschränkt werden, wenn es um die Verteidigung des Landes oder den Schutz der Bevölkerung geht.

Artikel 18

Artikel 18 besagt, dass wer die Freiheit der Meinungsäußerung, die Versammlungsfreiheit, das Eigentum oder andere Grundrechte missbraucht, um gegen die demokratische Grundordnung zu kämpfen, verliert diese Rechte. Das Bundesverfassungsgericht entscheidet, ob die Grundrechte verwirkt wurden und in welchem Umfang.

Artikel 19

Artikel 19 besagt, dass Grundrechte nur durch Gesetze eingeschränkt werden dürfen, die allgemein gelten und das Grundrecht nennen, das eingeschränkt werden soll. Grundrechte dürfen nicht grundlegend verändert werden. Grundrechte gelten auch für Unternehmen, wenn es sinnvoll ist. Wenn jemandem ein Unrecht widerfahren ist, hat er das Recht, den Rechtsweg einzuschlagen. In der Regel kann der normale Gerichtsweg genutzt werden.

Der Bund und die Länder

Artikel 20

Artikel 20 besagt, dass Deutschland ein demokratischer und sozialer Bundesstaat ist. Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus und wird durch Wahlen und besondere Organe der Gesetzgebung, Vollziehung und Rechtsprechung ausgeübt. Die Regierung muss sich an Gesetze halten und das Volk hat das Recht, sich zur Wehr zu setzen, wenn jemand versucht, die Verfassungsordnung zu beseitigen und andere Lösungen nicht möglich sind.

Artikel 20a

Artikel 20a besagt, dass der Staat dafür verantwortlich ist, die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere zu schützen, sowohl für die heutigen als auch für die zukünftigen Generationen. Dieser Schutz wird durch Gesetze und die vollziehende Gewalt und Rechtsprechung gewährleistet, in Übereinstimmung mit der Verfassung und dem Gesetz.

Artikel 21

In Artikel 21 des Grundgesetzes geht es um Parteien. Parteien können gegründet werden, um sich an der politischen Willensbildung des Volkes zu beteiligen. Die innere Ordnung der Parteien muss demokratischen Grundsätzen entsprechen und sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel öffentlich Rechenschaft ablegen. Parteien, die darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig und von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Das Bundesverfassungsgericht entscheidet über die Frage der Verfassungswidrigkeit und den Ausschluss von staatlicher Finanzierung. Bundesgesetze regeln das Nähere.

Artikel 22

Der Artikel 22 besagt, dass Berlin die Hauptstadt Deutschlands ist und dass der Bund dafür verantwortlich ist, den Staat in der Hauptstadt zu repräsentieren. Wie die Repräsentation stattfindet, wird durch ein Bundesgesetz festgelegt. Außerdem ist die Bundesflagge schwarz-rot-gold.

Artikel 23

In Artikel 23 geht es darum, wie Deutschland mit anderen Ländern in Europa zusammenarbeitet. Die Europäische Union ist ein Zusammenschluss von vielen Ländern in Europa. Deutschland arbeitet dabei mit, um ein vereintes Europa zu schaffen. In dieser Zusammenarbeit sollen wichtige Regeln eingehalten werden, zum Beispiel demokratische und rechtsstaatliche Regeln und der Schutz der Grundrechte. Der Bundestag und der Bundesrat arbeiten mit und haben das Recht, vor Gericht zu gehen, wenn es Verstöße gegen diese Regeln gibt. Die Bundesregierung informiert sie darüber, was passiert. Wenn es um Gesetze geht, die Deutschland betreffen, müssen die Länder auch mitwirken können. Manchmal ist es wichtig, dass der Bund auf die Meinung der Länder hört, besonders wenn es um Bildung, Kultur oder Rundfunk geht. Es gibt auch Regeln, wer welche Entscheidungen treffen darf und wer beteiligt wird.

Artikel 24

Artikel 24 regelt, dass der Bund Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen kann, um sich in ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einzuordnen, das eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern soll. Die Länder können mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen. Der Bund wird auch Vereinbarungen über eine allgemeine, umfassende, obligatorische, internationale Schiedsgerichtsbarkeit eingehen, um zwischenstaatliche Streitigkeiten zu regeln.

Artikel 25

Artikel 25 besagt, dass internationales Recht auch in Deutschland gilt. Die Regeln des Völkerrechts sind Teil des Bundesrechts und haben Vorrang vor nationalen Gesetzen. Das bedeutet, dass internationales Recht auch direkte Wirkung auf die Bewohner Deutschlands hat und ihnen Rechte und Pflichten auferlegt.

Artikel 26

Artikel 26 besagt, dass Handlungen, die darauf abzielen, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere Angriffskriege vorzubereiten, verfassungswidrig sind und unter Strafe gestellt werden. Darüber hinaus dürfen Waffen, die zur Kriegsführung bestimmt sind, nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, transportiert und verkauft werden. Wie dies im Detail geregelt ist, wird durch ein Bundesgesetz festgelegt.

Artikel 27

Artikel 27 besagt, dass alle deutschen Handelsschiffe zu einer einheitlichen Handelsflotte gehören.

Artikel 28

In Artikel 28 geht es darum, wie Gemeinden in Deutschland regiert werden sollen. Es gibt bestimmte Regeln für Wahlen, damit jeder eine Stimme hat und alle gleich behandelt werden. Gemeinden haben das Recht, ihre eigenen Angelegenheiten innerhalb der Gesetze selbst zu regeln. Der Bund stellt sicher, dass die Regeln eingehalten werden und die Gemeinden die Möglichkeit haben, ihre eigenen Finanzen zu verwalten.

Artikel 29

Artikel 29 regelt, wie das Bundesgebiet in Deutschland neu aufgeteilt werden kann, um sicherzustellen, dass die Länder ihre Aufgaben effektiv erfüllen können. Dabei müssen die Verbindungen der Menschen, die historischen und kulturellen Zusammenhänge, die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit und die Bedürfnisse der Raumplanung berücksichtigt werden. Wenn eine Veränderung vorgenommen werden soll, muss es eine Abstimmung geben, bei der das Volk entscheidet, ob die Änderung vorgenommen werden soll oder nicht. Es gibt verschiedene Regeln für die Abstimmung, je nachdem, wie groß die betroffenen Gebiete sind. Es gibt auch Regeln für die Zustimmung des Bundestages und für die Beteiligung der betroffenen Gemeinden und Kreise.

Artikel 30

Artikel 30 besagt, dass die Länder in Deutschland für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben verantwortlich sind, es sei denn, dass das Grundgesetz eine andere Regelung vorsieht oder erlaubt.

Artikel 31

Artikel 31 besagt, dass Bundesrecht in Deutschland Vorrang vor Landesrecht hat. Das bedeutet, dass wenn es Konflikte zwischen Gesetzen des Bundes und Gesetzen der Länder gibt, die Gesetze des Bundes vorrangig umgesetzt werden müssen.

Artikel 32

Artikel 32 regelt die auswärtigen Beziehungen Deutschlands. Es ist die Aufgabe des Bundes, Beziehungen zu anderen Ländern zu pflegen. Wenn ein Vertrag abgeschlossen werden soll, der die besonderen Verhältnisse eines Bundeslandes betrifft, muss das Bundesland rechtzeitig angehört werden. Wenn die Länder für die Gesetzgebung zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung Verträge mit auswärtigen Staaten abschließen.

Artikel 33

Artikel 33 garantiert die Gleichstellung aller Deutschen in Deutschland, unabhängig von ihrem Wohnort. Jeder Deutsche hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern, basierend auf ihrer Fähigkeit und fachlichen Leistung. Die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Religion oder Weltanschauung darf niemandem einen Nachteil bringen. Personen im öffentlichen Dienst haben die Aufgabe, hoheitsrechtliche Befugnisse auszuüben, und müssen ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis eingehen. Das Recht des öffentlichen Dienstes muss unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums geregelt werden.

Artikel 34

Artikel 34 besagt, dass wenn eine Person in Ausübung ihres öffentlichen Amtes eine Pflicht gegenüber einer anderen Person verletzt, ist grundsätzlich der Staat oder die Körperschaft verantwortlich, für die diese Person arbeitet. Wenn jedoch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit im Spiel sind, kann der Staat oder die Körperschaft haftbar gemacht werden. Wenn jemand aufgrund der Pflichtverletzung einen Schaden erleidet, hat er das Recht, Schadensersatz zu fordern und den ordentlichen Rechtsweg zu nutzen, um sein Recht zu erhalten.

Artikel 35

Artikel 35 besagt, dass alle Behörden des Bundes und der Länder einander in rechtlichen und administrativen Angelegenheiten helfen sollen. Wenn ein Land Unterstützung benötigt, um die öffentliche Sicherheit oder Ordnung aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, kann es in Ausnahmefällen Kräfte des Bundesgrenzschutzes anfordern. Wenn ein Land bei einer Naturkatastrophe oder einem schweren Unglück Hilfe benötigt, kann es Polizeikräfte anderer Länder sowie Kräfte und Einrichtungen anderer Behörden oder des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern. Wenn eine Naturkatastrophe oder ein Unglück mehr als ein Land betrifft, kann die Bundesregierung den Landesregierungen Anweisungen zur Unterstützung der Polizeikräfte anderer Länder geben und Kräfte des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte einsetzen. Solche Maßnahmen der Bundesregierung können auf Anforderung des Bundesrates aufgehoben werden und werden sonst unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufgehoben.

Artikel 36

Artikel 36 des Grundgesetzes besagt, dass bei den obersten Bundesbehörden Beamte aus allen Ländern in angemessenem Verhältnis beschäftigt werden sollen. Bei den anderen Bundesbehörden sollten in der Regel Personen aus dem Land arbeiten, in dem die Behörde tätig ist. Die Gesetze zur Verteidigung (Wehrgesetze) müssen auch die Gliederung des Bundes in Länder und ihre besonderen landsmannschaftlichen Verhältnisse berücksichtigen.

Artikel 37

Artikel 37 besagt, dass wenn ein Bundesland seine Pflichten laut Grundgesetz oder anderen Bundesgesetzen nicht erfüllt, die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates notwendige Maßnahmen ergreifen kann, um das Bundesland dazu zu bringen, seine Pflichten zu erfüllen. Dazu hat die Bundesregierung das Recht, Weisungen an alle Länder und ihre Behörden zu geben. Dies wird als Bundeszwang bezeichnet.

III. Der Bundestag

Artikel 38

Artikel 38 im Grundgesetz regelt die Wahl der Abgeordneten des Deutschen Bundestages. Die Wahlen müssen allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim sein. Die Abgeordneten sind Vertreter des gesamten Volkes, und sind an keine Weisungen oder Aufträge gebunden, sondern nur ihrem Gewissen verpflichtet. Wahlberechtigt sind alle, die das achtzehnte Lebensjahr erreicht haben, wählbar sind alle, die das Alter erreicht haben, mit dem die Volljährigkeit eintritt. Die genauen Regelungen werden durch ein Bundesgesetz bestimmt.

Artikel 39

Artikel 39 besagt, dass der Bundestag alle vier Jahre gewählt wird. Seine Amtszeit endet mit dem Beginn der Amtszeit des neuen Bundestags. Die Neuwahl kann frühestens 46 Monate nach Beginn der Amtszeit und spätestens 48 Monate nach Beginn der Amtszeit stattfinden. Wenn der Bundestag aufgelöst wird, muss die Neuwahl innerhalb von 60 Tagen stattfinden. Der Bundestag muss spätestens 30 Tage nach der Wahl zusammenkommen. Der Bundestag bestimmt seine Sitzungen und der Präsident des Bundestages kann den Bundestag früher einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler dies verlangen.

Artikel 40

Artikel 40 besagt, dass der Bundestag seinen Präsidenten und seine Stellvertreter sowie die Schriftführer wählt und eine Geschäftsordnung beschließt. Der Präsident ist für die Sicherheit und Ordnung im Gebäude des Bundestages verantwortlich und darf Durchsuchungen und Beschlagnahmen in den Räumlichkeiten des Bundestages nur mit Genehmigung durchführen.

Artikel 41

Artikel 41 regelt die Prüfung der Wahl zum Bundestag. Der Bundestag ist dafür zuständig, die Wahlprüfung durchzuführen und zu entscheiden, ob ein Abgeordneter des Bundestages sein Mandat verliert. Wenn jemand mit der Entscheidung des Bundestages nicht einverstanden ist, kann er oder sie eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht einreichen. Die genauen Regeln zur Wahlprüfung werden durch ein Bundesgesetz festgelegt.

Artikel 42

Artikel 42 besagt, dass der Bundestag in der Regel öffentlich tagt, es sei denn, ein Antrag von einem Zehntel seiner Mitglieder oder der Bundesregierung mit einer Zweidrittelmehrheit wird angenommen, um eine nichtöffentliche Sitzung abzuhalten. Für Entscheidungen des Bundestags ist eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, es sei denn, das Grundgesetz sieht etwas anderes vor. Die Berichterstattung über öffentliche Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse ist frei von jeder Verantwortlichkeit, solange sie wahrheitsgemäß ist.

Artikel 43

Artikel 43 besagt, dass der Bundestag und seine Ausschüsse das Recht haben, jedes Mitglied der Bundesregierung zur Anwesenheit aufzufordern. Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre Vertreter haben das Recht, an allen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse teilzunehmen und gehört zu werden.

Artikel 44

Artikel 44 besagt, dass der Bundestag das Recht und die Pflicht hat, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, um Beweise zu sammeln. Dieser Ausschuss kann auch in geheimer Sitzung stattfinden. Dabei müssen die Regeln des Strafprozesses beachtet werden, aber das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt. Die Gerichte müssen die Beschlüsse des Ausschusses nicht beachten, sind aber frei in der Beurteilung der Untersuchungsergebnisse.

Artikel 45

Artikel 45 besagt, dass der Bundestag in Deutschland einen Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen Union hat. Dieser Ausschuss kann vom Bundestag beauftragt werden, die Rechte des Bundestages gegenüber der Bundesregierung zu vertreten, sowie die Rechte, die dem Bundestag in den Verträgen der Europäischen Union zustehen, auszuüben.

Artikel 45a

Artikel 45a besagt, dass der Bundestag in Deutschland zwei Ausschüsse hat: einen für auswärtige Angelegenheiten und einen für Verteidigung. Der Ausschuss für Verteidigung hat zusätzlich die Befugnisse eines Untersuchungsausschusses. Wenn ein Viertel der Mitglieder des Ausschusses dies beantragt, muss er eine Angelegenheit untersuchen. Der Artikel 44 Absatz 1, der die Geheimhaltung von Beratungen betrifft, gilt nicht für Verteidigungsangelegenheiten.

Artikel 45b

Artikel 45b besagt, dass es in Deutschland einen Wehrbeauftragten des Bundestages gibt. Dieser soll die Grundrechte schützen und dem Bundestag bei der parlamentarischen Kontrolle helfen. Es gibt ein Bundesgesetz, das näher regelt, welche Aufgaben und Befugnisse der Wehrbeauftragte hat.

Artikel 45c

Artikel 45c besagt, dass der Bundestag in Deutschland einen Petitionsausschuss hat. Dieser Ausschuss ist dafür zuständig, Bitten und Beschwerden zu behandeln, die an den Bundestag gerichtet wurden (gemäß Artikel 17). Es gibt ein Bundesgesetz, das regelt, welche Befugnisse der Ausschuss hat, um Beschwerden zu überprüfen.

Artikel 45d

Artikel 45d besagt, dass der Bundestag in Deutschland ein Gremium hat, das die nachrichtendienstliche Tätigkeit des Bundes kontrolliert. Es gibt ein Bundesgesetz, das näher regelt, welche Aufgaben und Befugnisse dieses Gremium hat.

Artikel 46

Artikel 46 regelt die Immunität und Unverletzlichkeit von Abgeordneten in Deutschland. Ein Abgeordneter darf nicht wegen seiner Abstimmung oder Äußerungen im Bundestag oder in einem seiner Ausschüsse gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden, es sei denn, es handelt sich um verleumderische Beleidigungen. Wenn ein Abgeordneter eine strafbare Handlung begeht, darf er nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden. Wenn der Abgeordnete festgenommen wird, muss dies innerhalb von 24 Stunden erfolgen. Der Bundestag muss auch einer Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder der Einleitung eines Verfahrens gegen ihn gemäß Artikel 18 zustimmen. Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß Artikel 18 gegen einen Abgeordneten sowie jede Haft oder sonstige Beschränkung seiner Freiheit müssen auf Verlangen des Bundestages ausgesetzt werden.

Artikel 47

Artikel 47 besagt, dass Abgeordnete in Deutschland das Recht haben, das Zeugnis zu verweigern, wenn es um Personen geht, die ihnen in ihrer Rolle als Abgeordnete Tatsachen anvertraut haben oder um diese Tatsachen selbst. Wenn dieses Recht besteht, dürfen keine Dokumente oder Schriftstücke beschlagnahmt werden.

Artikel 48

Artikel 48 besagt, dass in Deutschland jeder, der sich für einen Sitz im Bundestag bewirbt, Anspruch auf Urlaub hat, um sich auf seine Wahl vorzubereiten. Niemand darf daran gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten anzunehmen oder auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grund ist nicht erlaubt. Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die ihre Unabhängigkeit sicherstellt. Sie haben auch das Recht, alle staatlichen Verkehrsmittel kostenlos zu nutzen. Details werden durch ein Bundesgesetz geregelt.

Artikel 49

Artikel 49 ist nicht mehr vorhanden.

IV. Der Bundesrat

Artikel 50

Artikel 50 besagt, dass die Länder in Deutschland durch den Bundesrat an der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mitwirken.

Artikel 51

Artikel 51 regelt die Zusammensetzung und das Stimmgewicht im Bundesrat in Deutschland. Der Bundesrat setzt sich aus Mitgliedern der Regierungen der Länder zusammen, die von diesen bestellt und abberufen werden können. Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier Stimmen, Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern haben fünf Stimmen und Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern haben sechs Stimmen. Jedes Land kann so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen hat. Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder ihre Vertreter abgegeben werden.

Artikel 52

Artikel 52 regelt den Präsidenten, Beschlüsse und die Geschäftsordnung des Bundesrats in Deutschland. Der Präsident des Bundesrats wird jedes Jahr gewählt. Er ruft den Bundesrat zusammen und muss ihn einberufen, wenn mindestens zwei Ländervertreter oder die Bundesregierung dies fordern. Der Bundesrat fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit seiner Stimmen. Er hat eine Geschäftsordnung und verhandelt normalerweise öffentlich, kann aber in Ausnahmefällen die Öffentlichkeit ausschließen. Für Angelegenheiten der Europäischen Union kann der Bundesrat eine Europakammer bilden, deren Beschlüsse als Beschlüsse des Bundesrates gelten. Die Anzahl der Stimmen, die jedes Land abgeben kann, hängt von seiner Größe ab (gemäß Artikel 51 Absatz 2). Andere Mitglieder oder Beauftragte der Länderregierungen können den Ausschüssen des Bundesrates angehören.

Artikel 53

Artikel 53 besagt, dass Mitglieder der Bundesregierung in Deutschland das Recht haben, an Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen, wenn sie wollen. Auf Verlangen haben sie jedoch die Pflicht, teilzunehmen. Der Bundesrat muss jederzeit die Meinung der Bundesregierung hören. Die Bundesregierung muss den Bundesrat über die Arbeit der Regierung auf dem Laufenden halten.

IVa. Gemeinsamer Ausschuß

Artikel 53a

Artikel 53a regelt den Gemeinsamen Ausschuss in Deutschland. Der Ausschuss setzt sich zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages und zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates zusammen. Die Abgeordneten werden entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen im Bundestag bestimmt und dürfen nicht der Bundesregierung angehören. Jedes Land wird durch ein von ihm bestelltes Mitglied des Bundesrates vertreten, das unabhängig entscheiden kann und keine Weisungen befolgen muss. Die Bildung und das Verfahren des Gemeinsamen Ausschusses werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Bundestag beschlossen und vom Bundesrat genehmigt werden muss. Die Bundesregierung muss den Gemeinsamen Ausschuss über ihre Planungen für den Verteidigungsfall informieren. Die Rechte des Bundestages und seiner Ausschüsse nach Artikel 43 Absatz 1 bleiben unberührt.

V. Der Bundespräsident

Artikel 54

Artikel 54 beschreibt, wie der Bundespräsident in Deutschland gewählt wird und wie lange er im Amt bleibt. Jeder Deutsche, der 40 Jahre alt ist und das Recht hat, für den Bundestag zu wählen, kann zum Bundespräsidenten gewählt werden. Das Amt dauert 5 Jahre und der Präsident darf nur einmal wiedergewählt werden. Die Bundesversammlung, die aus Mitgliedern des Bundestages und Vertretern der Länder besteht, wählt den Bundespräsidenten. Wenn die Amtszeit des Bundespräsidenten endet oder vorzeitig beendet wird, muss die Bundesversammlung innerhalb von 30 Tagen zusammentreten. Der Präsident wird gewählt, wenn er in einem Wahlgang die Mehrheit der Stimmen bekommt. Wenn niemand in zwei Wahlgängen eine Mehrheit bekommt, wird eine weitere Wahl abgehalten. Die Details sind in einem Bundesgesetz geregelt.

Artikel 55

Artikel 55 besagt, dass der Bundespräsident in Deutschland keine anderen Ämter, Berufe oder Geschäfte ausüben darf, die mit Geld verbunden sind. Er darf auch keiner Regierung oder gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Außerdem darf er nicht die Leitung oder Aufsicht eines Unternehmens übernehmen, das auf Gewinn ausgerichtet ist.

Artikel 56

Artikel 56 besagt, dass der Bundespräsident bei Amtsantritt einen Eid leisten muss. Er spricht diesen Eid vor den Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates aus. Der Eid besagt, dass der Bundespräsident seine Kraft dem Wohl des deutschen Volkes widmen und dafür sorgen wird, dass das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes eingehalten werden. Er wird seine Pflichten gewissenhaft erfüllen und gerecht gegenüber allen Menschen sein. Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

Artikel 57

Artikel 57 besagt, dass wenn der Bundespräsident in Deutschland verhindert ist oder vorzeitig aus dem Amt ausscheidet, wird der Präsident des Bundesrates seine Aufgaben übernehmen und seine Befugnisse ausüben.

Artikel 58

Artikel 58 besagt, dass Anweisungen und Entscheidungen des Bundespräsidenten in Deutschland von dem Bundeskanzler oder dem zuständigen Bundesminister mitunterzeichnet werden müssen, um gültig zu sein. Es sei denn, es handelt sich um die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers, die Auflösung des Bundestages gemäß Artikel 63 und das Ersuchen gemäß Artikel 69 Abs. 3. In diesen Fällen ist keine Unterschrift erforderlich.

Artikel 59

Artikel 59 besagt, dass der Bundespräsident in Deutschland den Bund auf internationaler Ebene vertritt. Er schließt Verträge mit ausländischen Staaten im Namen des Bundes ab und empfängt deren Botschafter. Verträge, die politische Beziehungen des Bundes regeln oder mit Bundesgesetzen in Zusammenhang stehen, müssen von den zuständigen Bundeskörperschaften in Form eines Bundesgesetzes genehmigt oder beteiligt werden. Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.

Artikel 59a

Artikel 59a existiert in der aktuellen Version des Grundgesetzes nicht mehr.

Artikel 60

Artikel 60 besagt, dass der Bundespräsident in Deutschland die Macht hat, Bundesrichter, Bundesbeamte, Offiziere und Unteroffiziere zu ernennen und zu entlassen, wenn nichts anderes gesetzlich vorgeschrieben ist. Der Präsident kann im Namen des Bundes auch das Begnadigungsrecht ausüben, wenn es um einen Einzelfall geht. Der Bundespräsident kann diese Befugnisse jedoch auch an andere Behörden übertragen. Die Absätze 2 bis 4 des Artikels 46 finden auf den Bundespräsidenten entsprechende Anwendung, was bedeutet, dass der Bundespräsident Immunität genießt und nur in Ausnahmefällen vor Gericht gestellt werden kann.

Artikel 61

Artikel 61 besagt, dass der Bundestag oder der Bundesrat in Deutschland den Bundespräsidenten vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen können, wenn er vorsätzlich gegen das Grundgesetz oder ein anderes Bundesgesetz verstoßen hat. Der Antrag auf Erhebung der Anklage muss von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder einem Viertel der Stimmen des Bundesrates gestellt werden. Um die Anklage zu erheben, müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Bundestages oder zwei Drittel der Stimmen des Bundesrates zustimmen. Ein Beauftragter der anklagenden Körperschaft vertritt die Anklage. Wenn das Bundesverfassungsgericht feststellt, dass der Bundespräsident vorsätzlich gegen das Gesetz verstoßen hat, kann es ihn aus dem Amt entlassen. Nach der Erhebung der Anklage kann das Gericht auch anordnen, dass der Präsident daran gehindert wird, seine Aufgaben auszuüben.

VI. Die Bundesregierung

Artikel 62

Artikel 62 besagt, dass die Bundesregierung in Deutschland aus zwei Teilen besteht: dem Bundeskanzler und den Bundesministern.

Artikel 63

Artikel 63 besagt, dass der Bundeskanzler in Deutschland auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestag ohne Debatte gewählt wird. Der Kandidat wird gewählt, wenn er die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereint. Der vom Bundestag gewählte Kandidat wird dann vom Bundespräsidenten ernannt. Wenn der vom Bundespräsidenten vorgeschlagene Kandidat nicht gewählt wird, kann der Bundestag innerhalb von 14 Tagen nach der Wahl mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen neuen Kandidaten wählen. Wenn innerhalb dieser Frist keine Wahl erfolgt, findet sofort ein neuer Wahlgang statt, in dem der Kandidat mit den meisten Stimmen gewinnt. Wenn der Gewählte die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereint, muss ihn der Bundespräsident innerhalb von sieben Tagen nach der Wahl ernennen. Wenn der Gewählte diese Mehrheit nicht erreicht, hat der Bundespräsident entweder ihn binnen sieben Tagen zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen.

Artikel 64

Artikel 64 besagt, dass die Bundesminister in Deutschland auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen werden. Der Bundeskanzler und die Bundesminister legen bei Amtsübernahme vor dem Bundestag den in Artikel 56 vorgeschriebenen Eid ab.

Artikel 65

Artikel 65 besagt, dass in Deutschland der Bundeskanzler die Richtlinien der Politik bestimmt und dafür verantwortlich ist. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Bereich selbstständig und in eigener Verantwortung. Wenn es Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern gibt, entscheidet die Bundesregierung. Der Bundeskanzler leitet die Geschäfte der Regierung gemäß einer Geschäftsordnung, die von der Bundesregierung beschlossen und vom Bundespräsidenten genehmigt wurde.

Artikel 65a

Artikel 65a besagt, dass der Bundesminister für Verteidigung in Deutschland die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte hat.

Artikel 66

Artikel 66 besagt, dass in Deutschland der Bundeskanzler und die Bundesminister kein anderes besoldetes Amt, Gewerbe oder Beruf ausüben dürfen. Sie dürfen auch nicht der Leitung oder dem Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören, es sei denn, der Bundestag hat dem zugestimmt.

Artikel 67

Artikel 67 besagt, dass der Bundestag in Deutschland dem Bundeskanzler nur dann das Misstrauen aussprechen kann, wenn er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten bittet, den Bundeskanzler zu entlassen. Der Bundespräsident muss dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen. Zwischen dem Antrag und der Wahl müssen achtundvierzig Stunden liegen.

Artikel 68

Artikel 68 besagt, dass wenn der Bundeskanzler in Deutschland einen Antrag stellt, ihm das Vertrauen auszusprechen, aber nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages erhält, kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers den Bundestag innerhalb von 21 Tagen auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt. Zwischen dem Antrag und der Abstimmung müssen 48 Stunden liegen.

Artikel 69

Artikel 69 besagt, dass der Bundeskanzler in Deutschland einen Bundesminister zu seinem Stellvertreter ernennt. Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers endet in jedem Fall mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages und das Amt eines Bundesministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers. Auf Ersuchen des Bundespräsidenten ist der Bundeskanzler verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen. Auf Ersuchen des Bundeskanzlers oder des Bundespräsidenten ist auch ein Bundesminister verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen.

VII. Die Gesetzgebung des Bundes

Artikel 70

Artikel 70 besagt, dass die Bundesrepublik Deutschland aus Ländern besteht und dass die Länder das Recht haben, Gesetze zu erlassen, soweit das Grundgesetz dem Bund nicht die Befugnis zur Gesetzgebung gibt. Die Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern wird durch die Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung bestimmt.

Artikel 71

Artikel 71 besagt, dass es bestimmte Bereiche gibt, in denen nur der Bund Gesetze erlassen darf. Die Länder dürfen in diesen Bereichen nur dann Gesetze erlassen, wenn sie ausdrücklich dazu in einem Bundesgesetz ermächtigt werden.

Artikel 72

Artikel 72 regelt die Zuständigkeiten bei der Gesetzgebung zwischen Bund und Ländern. Die Länder können Gesetze erlassen, solange der Bund hierzu kein Gesetz erlassen hat. In einigen Bereichen, wie zum Beispiel beim Naturschutz, ist allerdings der Bund zuständig, um gleiche Lebensverhältnisse im ganzen Land sicherzustellen. In manchen Fällen können die Länder jedoch trotzdem eigene Gesetze erlassen, die von den bundesweiten Regelungen abweichen. Falls der Bund in diesen Bereichen später ein Gesetz erlässt, gilt immer das aktuellere Gesetz.

Artikel 73

Artikel 73 erklärt, dass der Bund das alleinige Recht hat, bestimmte Dinge zu regeln. Dazu gehören Dinge wie die auswärtigen Angelegenheiten und die Verteidigung, das Postwesen und die Telekommunikation, das Waffen- und Sprengstoffrecht und das Kernenergiegesetz. Außerdem kann der Bund Gesetze erlassen, um die Zusammenarbeit zwischen dem Bund und den Ländern bei der Kriminalpolizei, dem Verfassungsschutz und anderen Sicherheitsbelangen zu regeln. Wenn es um die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus geht, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht, dann bedarf es der Zustimmung des Bundesrates.

Artikel 74

Artikel 74 besagt, dass die Bundesländer in bestimmten Bereichen mit dem Bund zusammen Gesetze machen dürfen. Diese Bereiche umfassen unter anderem das Arbeitsrecht, den Naturschutz, die Raumordnung, das Bodenrecht, den Straßenverkehr, den Wasserhaushalt und das Hochschulwesen. Man nennt das "konkurrierende Gesetzgebung", weil sowohl der Bund als auch die Länder Gesetze dazu machen können. Einige dieser Gesetze bedürfen allerdings der Zustimmung des Bundesrates.

Artikel 74a

Artikel 74a existiert nicht mehr und wurde gestrichen.

Artikel 75

Der Artikel 75 ist nicht mehr gültig und wurde gestrichen.

Artikel 76

Artikel 76 regelt, wie Gesetzesvorschläge im deutschen Parlament eingereicht werden. Solche Vorschläge können von der Regierung, dem Parlament oder dem Bundesrat eingebracht werden. Wenn die Regierung einen Vorschlag einreicht, muss sie ihn zunächst dem Bundesrat vorlegen, der dann sechs Wochen Zeit hat, um dazu Stellung zu nehmen. Der Bundesrat kann eine Fristverlängerung beantragen, wenn er mehr Zeit benötigt. Wenn der Vorschlag dringlich ist, kann die Regierung ihn auch vor Ablauf der sechs Wochen an das Parlament weiterleiten. In diesem Fall muss die Stellungnahme des Bundesrates später nachgereicht werden. Wenn der Bundesrat einen Vorschlag einreicht, muss die Regierung ihn dem Parlament innerhalb von sechs Wochen vorlegen. Der Bundestag muss dann innerhalb einer angemessenen Frist darüber beraten und beschließen.

Artikel 77

In Artikel 77 geht es um den Weg, den ein Gesetz durchläuft, bevor es in Kraft tritt. Zuerst wird das Gesetz vom Bundestag beschlossen und dann dem Bundesrat zur Prüfung vorgelegt. Wenn der Bundesrat Änderungen vorschlägt, wird ein Ausschuss gebildet, der aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates besteht. Wenn der Ausschuss Änderungen vorschlägt, muss der Bundestag erneut darüber abstimmen. Wenn der Bundesrat mit dem Gesetz nicht einverstanden ist, kann er innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen. Der Bundestag kann den Einspruch ablehnen, aber wenn der Bundesrat den Einspruch mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, muss der Bundestag ebenfalls eine Zweidrittelmehrheit erreichen, um den Einspruch abzulehnen.

Artikel 78

Artikel 78 beschreibt, wie ein Gesetz in Deutschland zustande kommt. Ein Gesetz wird verabschiedet, wenn der Bundesrat zustimmt oder keinen Einspruch einlegt, innerhalb einer bestimmten Frist keinen Einspruch einlegt oder diesen zurückzieht. Wenn der Bundesrat Einspruch einlegt, kann der Bundestag trotzdem das Gesetz verabschieden, wenn er dagegen stimmt.

Artikel 79

Artikel 79 beschreibt, wie das Grundgesetz in Deutschland geändert werden kann. Eine Änderung kann nur durch ein neues Gesetz erfolgen, das ausdrücklich den Wortlaut des Grundgesetzes ändert oder ergänzt. Wenn es um internationale Verträge geht, die Friedensregelungen, Verteidigung oder Besatzungsregelungen betreffen, reicht es aus, den Wortlaut des Grundgesetzes zu ergänzen, um sicherzustellen, dass der Vertrag mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Für eine Änderung des Grundgesetzes wird die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates benötigt. Es gibt jedoch bestimmte Grundsätze im Grundgesetz, wie die Gliederung des Bundes in Länder, die Mitwirkung der Länder an der Gesetzgebung und die Grundsätze in den Artikeln 1 und 20, die nicht geändert werden können.

Artikel 80

Artikel 80 regelt, dass die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen durch ein Gesetz dazu befugt werden können, Verordnungen zu erlassen. Das Gesetz muss jedoch den genauen Inhalt und Zweck der Befugnis festlegen. Die Verordnung muss auch eine klare gesetzliche Grundlage haben. Wenn es im Gesetz vorgesehen ist, dass die Befugnis weitergegeben werden kann, muss dies ebenfalls in einer Verordnung festgelegt werden. Wenn die Verordnung bestimmte Themen wie Post- und Telekommunikation oder Eisenbahnen betrifft, muss der Bundesrat seine Zustimmung geben. Der Bundesrat kann auch selbst Vorschläge für Verordnungen machen, die seiner Zustimmung bedürfen. Wenn ein Bundesgesetz Länderregierungen ermächtigt, Verordnungen zu erlassen, haben die Länder auch das Recht, dies durch eigene Gesetze zu regeln.

Artikel 80a

Artikel 80a besagt, dass es einige Gesetze gibt, die nur im Verteidigungsfall angewandt werden dürfen. Wenn diese Gesetze außerhalb des Verteidigungsfalls angewendet werden sollen, muss der Bundestag zustimmen oder den Eintritt des Verteidigungsfalls feststellen. Es gibt auch Fälle, in denen der Bundestag mit einer Zweidrittelmehrheit zustimmen muss. Der Bundestag kann die Anwendung dieser Gesetze auch jederzeit beenden. In einigen Fällen kann die Anwendung dieser Gesetze auf der Grundlage eines internationalen Abkommens erlaubt sein, aber der Bundestag kann auch hier verlangen, dass sie beendet wird.

Artikel 81

Artikel 81 besagt, dass wenn der Bundestag einen Gesetzesvorschlag ablehnt, obwohl die Bundesregierung ihn als dringlich bezeichnet hat, der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates den Gesetzgebungsnotstand erklären kann. Wenn der Bundestag die Vorlage dann erneut ablehnt oder in einer Form annimmt, die die Bundesregierung als inakzeptabel ansieht, gilt das Gesetz als angenommen, wenn der Bundesrat ihm zustimmt oder wenn der Bundestag die Vorlage nicht innerhalb von vier Wochen nach der erneuten Einbringung verabschiedet. Es gibt auch eine Frist von sechs Monaten, innerhalb derer eine abgelehnte Gesetzesvorlage verabschiedet werden kann, wenn sie als dringlich erachtet wird. Nach Ablauf der Frist ist eine weitere Erklärung des Gesetzgebungsnotstands während der Amtszeit desselben Bundeskanzlers nicht zulässig. Ein Gesetz, das auf diese Weise zustande kommt, darf das Grundgesetz nicht ändern oder ganz oder teilweise außer Kraft setzen.

Artikel 82

Artikel 82 besagt, dass Gesetze, die aufgrund der Bestimmungen in diesem Grundgesetz entstanden sind, vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Das Bundesgesetzblatt kann auch in elektronischer Form geführt werden. Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erlässt, ausgefertigt. Ein Bundesgesetz regelt die Details zur Verkündung und zur Form von Gegenzeichnung und Ausfertigung von Gesetzen und Rechtsverordnungen. Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung sollte den Tag des Inkrafttretens bestimmen. Wenn keine solche Bestimmung vorhanden ist, treten sie am vierzehnten Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde.

VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung

Artikel 83

Artikel 83 besagt, dass die Bundesländer dafür verantwortlich sind, Bundesgesetze in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich umzusetzen, sofern das Grundgesetz keine anderen Regelungen vorsieht oder erlaubt.

Artikel 84

In Artikel 84 geht es darum, wie die Bundesgesetze von den Ländern umgesetzt werden sollen. Wenn die Länder Bundesgesetze umsetzen, können sie entscheiden, wie sie ihre Behörden einrichten und das Verwaltungsverfahren gestalten. Wenn die Länder aber etwas anders machen wollen als das Bundesgesetz vorschreibt, müssen sie das dem Bundesrat mitteilen und es gibt eine Wartezeit von sechs Monaten, bevor die Abweichung wirksam wird.

In Ausnahmefällen kann der Bund eine einheitliche Regelung für das Verwaltungsverfahren festlegen. Die Gemeinden und Gemeindeverbände dürfen keine Aufgaben vom Bund übertragen bekommen. Die Bundesregierung kann allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen und darauf achten, dass die Länder die Bundesgesetze richtig umsetzen. Wenn die Bundesregierung Probleme mit der Umsetzung feststellt, kann der Bundesrat entscheiden, ob das Land gegen das Gesetz verstoßen hat. Gegen diesen Beschluss kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Die Bundesregierung kann in besonderen Fällen Anweisungen geben, wie Bundesgesetze umzusetzen sind.

Artikel 85

Artikel 85 erklärt, wie die Bundesgesetze von den Ländern umgesetzt werden, wenn der Bund ihnen diese Aufgabe überträgt. Die Einrichtung der Behörden bleibt Sache der Länder, es sei denn, es gibt bestimmte Bundesgesetze, die etwas anderes festlegen. Die Bundesregierung kann allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen und die Ausbildung der Beamten und Angestellten regeln, aber die Leiter der Mittelbehörden müssen damit einverstanden sein. Die Landesbehörden müssen den Anweisungen der obersten Bundesbehörden folgen und die Umsetzung sicherstellen. Die Bundesaufsicht überprüft, ob die Umsetzung korrekt und zweckmäßig ist und kann Beauftragte zu den Behörden entsenden und Berichte und Akten anfordern.

Artikel 86

Artikel 86 besagt, dass wenn der Bund die Gesetze durch bundeseigene Verwaltung oder durch bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts durchführt, dann ist die Bundesregierung dafür zuständig, allgemeine Verwaltungsvorschriften zu erlassen und die Einrichtung der Behörden zu regeln, es sei denn, das Gesetz sieht etwas anderes vor.

Artikel 87

Artikel 87 besagt, dass es bestimmte Sachgebiete gibt, die direkt vom Bund verwaltet werden. Dazu gehören der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung, die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt. Es können auch Bundesbehörden wie Grenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen sowie für die Kriminalpolizei eingerichtet werden, um die Sicherheit im Land zu gewährleisten.

Einige soziale Versicherungsträger, die über die Grenzen eines Landes hinaus tätig sind, werden auch vom Bund verwaltet. Wenn ihre Zuständigkeit jedoch auf nicht mehr als drei Länder beschränkt ist, können sie vom jeweiligen Land verwaltet werden.

In bestimmten Fällen kann der Bund auch neue Bundesbehörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts einrichten, wenn es notwendig ist, um seine Aufgaben zu erfüllen.

Artikel 87a

In Artikel 87a geht es um die Streitkräfte in Deutschland. Der Bund darf Streitkräfte nur zur Verteidigung aufstellen und ihre Größe und Organisation müssen im Haushaltsplan stehen. Wenn nötig, kann der Bund auch ein Sondervermögen von bis zu 100 Milliarden Euro für die Bundeswehr schaffen. Die Streitkräfte dürfen nur zur Verteidigung eingesetzt werden, außer das Grundgesetz erlaubt es ausdrücklich. Im Verteidigungsfall haben die Streitkräfte die Aufgabe, zivile Objekte zu schützen und bei der Verkehrsregelung zu helfen. Wenn die Polizei und der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, können die Streitkräfte zur Unterstützung eingesetzt werden, um eine drohende Gefahr abzuwehren. Der Einsatz von Streitkräften muss eingestellt werden, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen.

Artikel 87b

Artikel 87b regelt die Bundeswehr- und Verteidigungsverwaltung. Die Bundeswehrverwaltung wird von der Regierung geleitet und ist für Personalangelegenheiten und den Bedarf der Streitkräfte verantwortlich. Nur in bestimmten Fällen können weitere Aufgaben wie Bauwesen übertragen werden. Bundesgesetze können auch bestimmen, dass Aufgaben im Zusammenhang mit Verteidigung und Zivilschutz entweder von der Regierung oder von den Ländern im Auftrag des Bundes ausgeführt werden. In diesem Fall kann die Regierung bestimmte Befugnisse auf Bundesbehörden übertragen.

Artikel 87c

Artikel 87c besagt, dass Gesetze, die die Erzeugung und Nutzung von Kernenergie betreffen und aufgrund von Artikel 73 Absatz 1 Nummer 14 erlassen wurden, von den Ländern im Auftrag des Bundes ausgeführt werden können, wenn der Bundesrat zustimmt.

Artikel 87d

Artikel 87d besagt, dass die Verwaltung des Luftverkehrs in der Hand des Bundes liegt. Es ist auch erlaubt, dass ausländische Flugsicherungsorganisationen diese Aufgaben übernehmen, wenn sie nach EU-Recht zugelassen sind. Die genauen Regelungen dazu sind in einem Bundesgesetz festgelegt. Außerdem können Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die Länder bestimmte Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung im Auftrag des Bundes übernehmen.

Artikel 87e

Artikel 87e beschäftigt sich mit der Verwaltung und Organisation des Eisenbahnverkehrs in Deutschland. Der Bund ist für die Verwaltung der Eisenbahnen zuständig und kann Aufgaben an die Länder übertragen. Die Eisenbahnen des Bundes werden als Unternehmen geführt und stehen im Eigentum des Bundes. Der Ausbau und Erhalt des Schienennetzes muss dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, entsprechen. Gesetze, die sich auf die Eisenbahnverwaltung beziehen, benötigen die Zustimmung des Bundesrates.

Artikel 87f

Artikel 87f regelt das Post- und Telekommunikationswesen in Deutschland. Der Bund sorgt dafür, dass alle Bürgerinnen und Bürger in Deutschland Zugang zu angemessenen Post- und Telekommunikationsdiensten haben. Die Post- und Telekommunikationsdienstleistungen werden von privaten Unternehmen erbracht, die sich am Markt beteiligen. Die staatlichen Aufgaben werden von bundeseigenen Verwaltungen übernommen. Der Bund kann jedoch auch bestimmte Aufgaben im Postwesen als eine öffentliche Einrichtung selbst erledigen.

Artikel 88

In Artikel 88 geht es darum, dass der Bund eine Bank namens "Bundesbank" für Währungen und Noten errichtet. Diese Bank kann im Rahmen der Europäischen Union der Europäischen Zentralbank bestimmte Aufgaben und Befugnisse übertragen, die für die Sicherung stabiler Preise wichtig sind. Die Europäische Zentralbank ist unabhängig und hat die Aufgabe, die Preisstabilität zu gewährleisten.

Artikel 89

In Artikel 89 geht es darum, dass der Bund für die Bundeswasserstraßen verantwortlich ist. Er ist auch der Besitzer der ehemaligen Reichswasserstraßen. Der Bund hat eigene Behörden, die für die Verwaltung der Bundeswasserstraßen zuständig sind. Diese Behörden haben auch staatliche Aufgaben für die Binnenschifffahrt und die Seeschifffahrt, die vom Bund durch Gesetze übertragen werden. Wenn eine Wasserstraße durch mehrere Bundesländer verläuft, kann der Bund das Land beauftragen, für das die beteiligten Länder es beantragen.

Es ist wichtig, dass bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von Wasserstraßen auch die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft berücksichtigt werden. Dazu müssen die Länder in Einvernehmen mit dem Bund arbeiten.

Artikel 90

In Artikel 90 geht es darum, dass der Bund die Eigentümerschaft der Bundesautobahnen und anderer Bundesstraßen des Fernverkehrs behält und dass dieses Eigentum nicht verkauft werden darf.

Die Verwaltung der Bundesautobahnen wird vom Bund selbst durchgeführt, aber er kann auch eine private Gesellschaft beauftragen, um seine Aufgaben zu erledigen. Diese Gesellschaft gehört jedoch immer dem Bund und kann nicht von Dritten oder Privatpersonen beteiligt werden, es sei denn, es wird durch ein Bundesgesetz zugelassen.

Die Länder oder andere Selbstverwaltungskörperschaften können die Verwaltung der anderen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrag des Bundes übernehmen. Wenn ein Land möchte, dass der Bund die Verwaltung der Bundesstraßen übernimmt, die in diesem Land liegen, kann es einen Antrag stellen.

Artikel 91

Artikel 91 handelt von einem inneren Notstand und wie in solch einer Situation gehandelt werden kann.

Wenn der Bestand oder die demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes bedroht ist, kann ein Land die Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen und den Bundesgrenzschutz um Hilfe bitten.

Wenn das Land, in dem die Gefahr droht, nicht in der Lage oder bereit ist, gegen die Gefahr vorzugehen, kann die Bundesregierung die Polizei in diesem Land sowie die Polizeikräfte anderer Länder anweisen und Einheiten des Bundesgrenzschutzes einsetzen. Diese Anordnung kann nach Beseitigung der Gefahr auf Verlangen des Bundesrates aufgehoben werden. Wenn die Gefahr sich auf das Gebiet mehrerer Länder ausweitet, kann die Bundesregierung den Landesregierungen Anweisungen erteilen, um effektiv gegen die Gefahr vorzugehen.

VIII a. Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit

Artikel 91a

Artikel 91a besagt, dass der Bund den Ländern bei bestimmten Aufgaben helfen kann, wenn diese Aufgaben für alle wichtig sind und die Hilfe des Bundes notwendig ist, um die Lebensbedingungen zu verbessern. Diese Aufgaben werden "Gemeinschaftsaufgaben" genannt und umfassen die Verbesserung der Wirtschaft und der Agrarstruktur. Das genaue Vorgehen wird in einem Bundesgesetz beschrieben, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Der Bund trägt bei Gemeinschaftsaufgaben die Hälfte der Kosten in jedem Bundesland, und bei der Verbesserung der Agrarstruktur trägt er mindestens die Hälfte. Die Details werden durch das Gesetz geregelt und die Mittel zur Umsetzung müssen im Haushaltsplan festgelegt werden.

Artikel 91b

In Artikel 91b geht es darum, dass der Bund und die Länder zusammenarbeiten können, um Forschung, Wissenschaft und Lehre zu fördern. Wenn es um Hochschulen geht, müssen alle Länder zustimmen, wenn es um Gebäude und Ausrüstung für die Forschung geht, gilt das aber nicht. Außerdem können Bund und Länder zusammenarbeiten, um zu sehen, wie gut das Bildungssystem im Vergleich zu anderen Ländern funktioniert. Wer welche Kosten übernimmt, wird in einer Vereinbarung festgelegt.

Artikel 91c

Artikel 91c regelt, dass der Bund und die Länder zusammenarbeiten können, um informationstechnische Systeme für ihre Aufgaben zu planen, zu errichten und zu betreiben. Sie können auch Vereinbarungen über Standards und Sicherheitsanforderungen für die Kommunikation zwischen ihren Systemen treffen. Die Kostenregelung und Kündigungsmöglichkeiten werden ebenfalls in den Vereinbarungen festgelegt. Die Länder können auch den gemeinschaftlichen Betrieb von Systemen vereinbaren. Der Bund errichtet ein Verbindungsnetz für die Verwaltung, und der Zugang zu den Verwaltungsleistungen von Bund und Ländern wird durch ein Bundesgesetz geregelt.

Artikel 91d

In Artikel 91d geht es darum, dass der Bund und die Länder vergleichen können, wie gut ihre Verwaltungen arbeiten. Dafür können sie Untersuchungen machen und die Ergebnisse veröffentlichen, um zu sehen, wo Verbesserungen möglich sind.

Artikel 91e

Artikel 91e regelt, wie Bund und Länder bei der Umsetzung von Bundesgesetzen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende zusammenarbeiten. Normalerweise arbeiten sie dabei zusammen, können aber auch Ausnahmen zulassen, bei denen Gemeinden und Gemeindeverbände die Aufgaben alleine übernehmen dürfen. Der Bund trägt dabei die Kosten. Die Details werden in einem Bundesgesetz festgelegt, das die Zustimmung des Bundesrates benötigt.

IX. Die Rechtsprechung

Artikel 92

Das Gerichtssystem in Deutschland wird von unabhängigen Richtern geleitet. Es gibt drei Arten von Gerichten: das Bundesverfassungsgericht, die Bundesgerichte und die Gerichte der Länder. Sie alle üben die rechtsprechende Gewalt aus, um bei Streitfällen und Rechtsverletzungen zu helfen.

Artikel 93

Artikel 93 beschreibt die Aufgaben des Bundesverfassungsgerichts. Das Gericht hat die Verantwortung, in vielen verschiedenen Fällen zu entscheiden, ob Gesetze und Rechte in Übereinstimmung mit der Verfassung stehen. Das Gericht kann beispielsweise Entscheidungen treffen, wenn es Meinungsverschiedenheiten zwischen Bundesorganen oder zwischen dem Bund und den Ländern gibt. Es kann auch auf Antrag von Regierungen oder Mitgliedern des Bundestages entscheiden, ob Gesetze verfassungsgemäß sind. Schließlich kann es auch in anderen Fällen tätig werden, die in der Verfassung vorgesehen sind oder ihm durch Bundesgesetz zugewiesen wurden.

Artikel 94

Artikel 94 besagt, dass das Bundesverfassungsgericht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern besteht. Die Mitglieder werden je zur Hälfte vom Bundestag und Bundesrat gewählt und dürfen keinem anderen Organ angehören. Ein Gesetz regelt die Verfassung und das Verfahren des Gerichts und bestimmt, wann seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben. In Verfassungsbeschwerden kann es erforderlich sein, dass zuerst alle anderen Rechtsmittel ausgeschöpft werden müssen, und es kann ein besonderes Verfahren für die Annahme von Beschwerden geben.

Artikel 95

Artikel 95 besagt, dass der Bund die obersten Gerichte für die verschiedenen Rechtsgebiete wie Straf- oder Verwaltungsrecht einrichtet. Diese Gerichte heißen Bundesgerichtshof, Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzhof, Bundesarbeitsgericht und Bundessozialgericht. Die Auswahl der Richter für diese Gerichte erfolgt durch den Bundesminister und einen Ausschuss aus Vertretern der Länder und des Bundestages. Um sicherzustellen, dass die Rechtsprechung einheitlich ist, gibt es einen Gemeinsamen Senat, der aus Richtern der genannten Gerichte besteht und dessen Einzelheiten in einem Bundesgesetz geregelt werden.

Artikel 96

Artikel 96 besagt, dass der Bund spezielle Bundesgerichte für bestimmte Angelegenheiten errichten kann. Zum Beispiel für Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes oder für Straftaten, die von Soldaten während eines Krieges begangen wurden. Außerdem kann der Bund für seine eigenen Angestellten Bundesgerichte errichten, um in Disziplinarverfahren und Beschwerden zu entscheiden. In einigen Fällen können auch Gerichte der Länder im Namen des Bundes tätig werden, zum Beispiel in Fällen von Völkermord oder Staatsschutz. Der Bundesgerichtshof ist das höchste Gericht für diese Bundesgerichte.

Artikel 97

Artikel 97 des Grundgesetzes schützt die Unabhängigkeit der Richter. Richter sind nur dem Gesetz verpflichtet und dürfen nicht beeinflusst werden. Hauptberufliche Richter können nur unter bestimmten Bedingungen entlassen oder versetzt werden. Wenn es Änderungen an Gerichten oder Bezirken gibt, können Richter versetzt oder entfernt werden, aber sie behalten ihr Gehalt. Es können auch Altersgrenzen festgelegt werden, bei denen Richter in den Ruhestand gehen müssen.

Artikel 98

Artikel 98 regelt die Rechte und Pflichten von Richtern. Es gibt besondere Gesetze für Bundesrichter und für Richter in den Ländern. Wenn ein Richter gegen die Verfassung oder die Gesetze verstößt, kann er auf Antrag des Bundestages vom Bundesverfassungsgericht aus dem Amt entfernt werden. In den Ländern kann der Landesjustizminister zusammen mit einem Richterwahlausschuss über die Anstellung von Richtern entscheiden. Die Entscheidung über eine Richteranklage trifft das Bundesverfassungsgericht.

Artikel 99

Artikel 99 besagt, dass ein Bundesland das Bundesverfassungsgericht anrufen kann, um in Verfassungsstreitigkeiten innerhalb des Landes eine Entscheidung zu treffen, wenn es um die Anwendung von Landesrecht geht. In diesem Fall wird die Entscheidung der obersten Gerichte des Bundeslands für den letzten Rechtszug übersprungen. Das bedeutet, dass das Bundesverfassungsgericht dann die höchste Instanz ist und eine endgültige Entscheidung trifft.

Artikel 100

Artikel 100 besagt, dass wenn ein Gericht bei einer Entscheidung feststellt, dass ein Gesetz gegen die Verfassung verstößt, das Verfahren ausgesetzt wird und eine Entscheidung von einem spezialisierten Gericht (entweder des Bundes oder eines Bundeslandes) eingeholt wird. Das gilt auch, wenn ein Gesetz eines Bundeslandes gegen die Bundesverfassung oder gegen ein Bundesgesetz verstößt. Wenn es unklar ist, ob eine Regel des Völkerrechts Teil des Bundesrechts ist und welche Auswirkungen dies auf den Einzelnen hat, kann das Gericht auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen. Wenn das Verfassungsgericht eines Bundeslandes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder eines anderen Bundeslandes abweichen will, muss es die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen.

Artikel 101

In diesem Artikel geht es um die Regeln für Gerichte. Es ist verboten, spezielle Gerichte einzurichten, die von den normalen Gerichten abweichen. Jeder Mensch hat das Recht, vor einem ordentlichen Gericht verurteilt zu werden, das von Gesetzen festgelegt wurde. Es ist jedoch erlaubt, spezielle Gerichte für bestimmte Themen zu schaffen, wenn dies durch ein Gesetz erlaubt ist.

Artikel 102

Die Todesstrafe darf in Deutschland nicht mehr angewandt werden.

Artikel 103

Artikel 103 des Grundgesetzes beschreibt die Rechte einer Person, wenn sie vor Gericht steht. Jeder hat das Recht, vor Gericht gehört zu werden und seine Sichtweise darzulegen. Eine Person kann nur bestraft werden, wenn die Tat, für die sie bestraft werden soll, bereits im Gesetz stand, bevor sie begangen wurde. Es ist auch verboten, jemanden wegen derselben Tat mehr als einmal zu bestrafen.

Artikel 104

Artikel 104 regelt, dass niemand willkürlich seiner Freiheit beraubt werden darf und dass eine Festnahme nur auf der Grundlage eines Gesetzes erfolgen darf. Personen, die festgenommen werden, müssen unverzüglich vor einem Richter erscheinen, der die Gründe der Festnahme erklärt und ihre Anhörung ermöglicht. Es ist dem Richter vorbehalten, über die Fortdauer der Freiheitsentziehung zu entscheiden. Die Polizei hat nicht das Recht, jemanden länger als einen Tag in Haft zu halten, ohne dass ein Richter entscheidet. Personen, die inhaftiert sind, dürfen weder körperlich noch seelisch misshandelt werden. Jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung muss unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens benachrichtigt werden.

X. Das Finanzwesen

Artikel 104a

Artikel 104a regelt, wer für welche Ausgaben zuständig ist. Der Bund und die Länder tragen ihre Ausgaben jeweils selbst, es sei denn, es gibt eine gesetzliche Regelung, die etwas anderes bestimmt. Wenn die Länder im Auftrag des Bundes handeln, trägt der Bund die daraus entstehenden Ausgaben. Bundesgesetze, die von den Ländern ausgeführt werden, können bestimmen, dass der Bund einen Teil oder alle Ausgaben trägt. Wenn die Länder Geldleistungen, Sachleistungen oder Dienstleistungen für Dritte erbringen müssen, bedarf dies der Zustimmung des Bundesrates, wenn die Länder die Ausgaben tragen müssen. Der Bund und die Länder teilen die Verwaltungsausgaben und haften gemeinsam für eine ordnungsgemäße Verwaltung. Wenn Deutschland gegen internationale Verpflichtungen verstößt, teilen Bund und Länder die Lasten. In Fällen länderübergreifender Finanzkorrekturen der Europäischen Union gibt es eine spezielle Aufteilung der Lasten zwischen Bund und Ländern.

Artikel 104b

In Artikel 104b geht es um die Möglichkeit des Bundes, den Ländern und Gemeinden Finanzhilfen für wichtige Investitionen zu geben. Der Bund darf das nur in bestimmten Fällen tun, zum Beispiel, wenn die Wirtschaft gestört ist oder wenn es in einem Gebiet unterschiedliche wirtschaftliche Stärken gibt. Der Bund kann auch in Notsituationen Finanzhilfen geben, auch wenn er keine Gesetzgebungsbefugnisse hat. Die genauen Regeln, welche Arten von Investitionen unterstützt werden können und wie die Finanzhilfen verwendet werden sollen, werden in einem Bundesgesetz oder einer Verwaltungsvereinbarung festgelegt. Die Bundesregierung muss regelmäßig überprüfen, wie das Geld verwendet wird.

Artikel 104c

Artikel 104c besagt, dass der Bund den Ländern Finanzhilfen geben kann, um die Bildungsinfrastruktur in Städten und Gemeinden zu verbessern. Dies beinhaltet auch begleitende Ausgaben, die zeitlich begrenzt sind. Es gelten ähnliche Bestimmungen wie in Artikel 104b. Um sicherzustellen, dass die Mittel zweckgemäß eingesetzt werden, kann die Bundesregierung Berichte und Akten anfordern.

Artikel 104d

Der Bund kann den Ländern Geld geben, damit sie in besonders wichtige Dinge investieren können, zum Beispiel in den sozialen Wohnungsbau. Es gibt bestimmte Regeln, wie das Geld ausgegeben werden muss, damit es sinnvoll verwendet wird. Diese Regeln gelten auch hier.

Artikel 105

In Artikel 105 geht es darum, wer in Deutschland welche Steuern erheben und regeln darf.

Der Bund darf alleinige Gesetze über Zölle und Finanzmonopole machen.

Für die Grundsteuer darf der Bund und die Länder Gesetze machen, aber für andere Steuern hat der Bund das Recht, aber auch die Länder dürfen mitreden, wenn die Steuern zum Teil ihnen gehören oder wenn es bestimmte Regeln gibt.

Die Länder dürfen Gesetze für lokale Steuern erlassen, solange diese nicht den vom Bund geregelten Steuern ähneln. Sie können auch den Steuersatz für die Grunderwerbssteuer bestimmen.

Wenn es um Steuern geht, die den Ländern oder Gemeinden zustehen, muss der Bundesrat den Gesetzen des Bundes zustimmen.

Artikel 106

In Artikel 106 geht es darum, wie das Geld von verschiedenen Steuern aufgeteilt wird. Einige Steuern gehören zum Bund, andere zu den Ländern und einige werden zwischen beiden geteilt. Zum Beispiel gehören Zölle, Kraftfahrzeugsteuer, Kapitalverkehrsteuern und Versicherungsteuer zum Bund. Vermögenssteuer, Erbschaftsteuer und Biersteuer gehören zu den Ländern. Die Einkommens- und Körperschaftssteuer werden zwischen Bund und Ländern aufgeteilt, und die Umsatzsteuer wird zwischen Bund, Ländern und Gemeinden aufgeteilt. Wie viel jeder Teil bekommt, hängt von vielen Faktoren ab, einschließlich der Ausgaben des Bundes und der Länder und der Anzahl der Menschen in den Gemeinden.

Artikel 106a

Ab dem 1. Januar 1996 bekommt der öffentliche Nahverkehr in Deutschland Geld vom Bund. Die genaue Summe wird in einem Gesetz festgelegt, welches vom Bundesrat genehmigt werden muss. Dieses Geld wird bei der Berechnung der Finanzkraft nicht berücksichtigt.

Artikel 106b

Seit dem 1. Juli 2009 bekommen die Länder Geld vom Bund, weil die Zuständigkeit für die Kraftfahrzeugsteuer vom Land auf den Bund übergegangen ist. Ein Gesetz regelt, wie viel Geld die Länder bekommen und der Bundesrat muss dem Gesetz zustimmen.

Artikel 107

Artikel 107 regelt die Verteilung der Steuereinnahmen zwischen den Bundesländern. Jedes Land bekommt einen Teil der Steuern, die von den Finanzbehörden in seinem Gebiet eingenommen werden. Die Verteilung der Einnahmen wird auf der Grundlage der Einwohnerzahl jedes Landes vorgenommen, um sicherzustellen, dass jedes Land angemessen finanziert wird. Ein Bundesgesetz regelt die Details, einschließlich der Zuschläge und Abschläge, die jedem Land basierend auf seiner Finanzkraft gewährt werden können. Der Bund kann auch leistungsschwachen Ländern Ergänzungszuweisungen gewähren, um ihre Finanzen zu unterstützen.

Artikel 108

In Artikel 108 geht es um die Verwaltung von Steuern in Deutschland. Zölle und bestimmte andere Steuern werden von Bundesbehörden verwaltet, während die meisten anderen Steuern von Landesbehörden verwaltet werden. Wenn Landesbehörden Steuern verwalten, die auch dem Bund zukommen, arbeiten sie im Auftrag des Bundes. Es kann auch eine Zusammenarbeit zwischen Bundes- und Landesbehörden bei der Verwaltung von Steuern geben, wenn dies den Vollzug der Steuergesetze erleichtert. Die Finanzgerichtsbarkeit wird einheitlich durch Bundesgesetz geregelt. Die Bundesregierung kann auch Verwaltungsvorschriften erlassen, wenn die Verwaltung den Landesbehörden oder Gemeinden obliegt.

Artikel 109

Artikel 109 beschreibt die Regeln für die Finanzen des Bundes und der Länder in Deutschland. Der Bund und die Länder haben getrennte Finanzen und sind unabhängig voneinander. Zusammen müssen sie jedoch sicherstellen, dass sie sich an die Regeln der Europäischen Gemeinschaft zur Haushaltsdisziplin halten und auf das Gleichgewicht der Wirtschaft achten. Die Haushalte sollten in der Regel ohne Kredite auskommen. Es gibt Ausnahmen für Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, aber diese müssen zurückgezahlt werden. Es gibt auch Regeln für das Haushaltsrecht und die Finanzplanung. Wenn die Europäische Gemeinschaft Sanktionen gegen Deutschland verhängt, teilen sich Bund und Länder die Kosten entsprechend ihrer Bevölkerungsgröße und Verantwortung.

Artikel 109a

Artikel 109a regelt, wie der Bund und die Länder ihre Finanzen im Blick behalten und sich vor finanziellen Notlagen schützen können. Dazu wird ein gemeinsames Gremium namens Stabilitätsrat eingesetzt, das die Haushalte von Bund und Ländern überwacht. Das Gremium soll sicherstellen, dass die Finanzen des Bundes und der Länder in Ordnung sind und dass keine finanziellen Notlagen drohen. Wenn eine drohende Haushaltsnotlage festgestellt wird, müssen Maßnahmen ergriffen werden, um diese zu vermeiden. Die Entscheidungen des Stabilitätsrats und die zugrunde liegenden Beratungsunterlagen müssen öffentlich gemacht werden.

Artikel 110

Artikel 110 besagt, dass der Haushaltsplan des Bundes alle Einnahmen und Ausgaben auflisten muss und dass er ausgeglichen sein muss. Der Plan wird für ein oder mehrere Jahre erstellt und das Parlament muss innerhalb einer bestimmten Zeit darüber abstimmen. Der Haushaltsplan darf nur Vorschriften für Einnahmen und Ausgaben enthalten, die für den entsprechenden Zeitraum gelten.

Artikel 111

Wenn der Haushaltsplan für das nächste Jahr nicht rechtzeitig durch ein Gesetz festgestellt wurde, darf die Bundesregierung trotzdem Ausgaben tätigen, die notwendig sind, um bestehende Einrichtungen und beschlossene Maßnahmen aufrechtzuerhalten oder um Verpflichtungen zu erfüllen. Außerdem dürfen fortgesetzte Bauten, Beschaffungen und Leistungen oder Beihilfen für diese Zwecke weiter gewährt werden, sofern sie in einem Haushaltsplan des Vorjahres bewilligt wurden. Wenn die Einnahmen diese Ausgaben nicht decken, darf die Bundesregierung bis zu einem Viertel der Endsumme des letzten Haushaltsplans als Kredit aufnehmen, um die notwendigen Mittel bereitzustellen.

Artikel 112

Artikel 112 besagt, dass zusätzliche Ausgaben, die nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind, von der Zustimmung des Bundesfinanzministers abhängig sind. Die Zustimmung kann nur in einem unvorhersehbaren und unvermeidbaren Bedarfssituationen erteilt werden. Es kann weitere Regelungen durch ein Bundesgesetz geben.

Artikel 113

Artikel 113 sagt, dass wenn die Regierung möchte, dass mehr Geld ausgegeben wird oder wenn es neue Ausgaben gibt, dann muss der Bundestag zustimmen. Das gleiche gilt, wenn es Einnahmeverluste gibt. Die Regierung kann verlangen, dass der Bundestag die Entscheidung darüber verschiebt. Wenn dies passiert, hat die Regierung sechs Wochen Zeit, um ihre Meinung zu äußern. Die Regierung kann auch innerhalb von vier Wochen nach der Entscheidung des Bundestages verlangen, dass erneut darüber entschieden wird. Wenn das Gesetz bereits beschlossen wurde, kann die Regierung ihre Zustimmung nur verweigern, wenn sie innerhalb von sechs Wochen ein bestimmtes Verfahren durchgeführt hat.

Artikel 114

Artikel 114 besagt, dass der Finanzminister dem Bundestag und Bundesrat im nächsten Jahr Bericht erstatten muss über alle Einnahmen, Ausgaben, Vermögen und Schulden, um die Regierung zu entlasten. Der Bundesrechnungshof, der unabhängig ist wie ein Richter, prüft die Rechnung und überwacht, ob die Regierung effizient und korrekt mit dem Haushalt umgeht. Der Bundesrechnungshof kann auch außerhalb der Bundesregierung Untersuchungen durchführen, selbst wenn der Bund den Ländern Geld für bestimmte Aufgaben gibt. Der Bundesrechnungshof muss jährlich dem Bundestag und Bundesrat berichten und seine Befugnisse werden durch Gesetze geregelt.

Artikel 115

Artikel 115 regelt, wie viel Geld der Bund leihen oder bürgen kann. Dafür braucht er eine Erlaubnis vom Bundesgesetz. Grundsätzlich sollten Einnahmen und Ausgaben ohne Kredite ausgeglichen werden. Wenn der Bund Kredite aufnimmt, dürfen diese insgesamt 0,35 Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts nicht überschreiten. Wenn sich die wirtschaftliche Lage ändert, müssen die Auswirkungen auf den Haushalt berücksichtigt werden. Abweichungen von dieser Regel werden auf einem Konto erfasst, und wenn die Kreditaufnahme eine bestimmte Grenze überschreitet, müssen die Kredite innerhalb einer angemessenen Zeit zurückgezahlt werden. In Notfällen, wie z.B. Naturkatastrophen, kann der Bundestag beschließen, die Kreditaufnahme zu erhöhen, aber es muss einen Plan geben, wie das Geld zurückgezahlt wird. Alle Einzelheiten werden in einem Bundesgesetz geregelt.

X a. Verteidigungsfall

Artikel 115a

Artikel 115a legt fest, wer entscheidet, wenn das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder wenn ein solcher Angriff unmittelbar bevorsteht. Der Bundestag entscheidet mit der Zustimmung des Bundesrates, indem er einen Antrag der Bundesregierung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages annimmt. Wenn es dringend ist und der Bundestag nicht schnell genug zusammenkommen kann, entscheidet der Gemeinsame Ausschuss mit der gleichen Mehrheit wie der Bundestag. Die Entscheidung wird vom Bundespräsidenten verkündet, und wenn das nicht möglich ist, wird sie später im Bundesgesetzblatt verkündet. Wenn das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird und die Bundesorgane nicht in der Lage sind, sofort zu entscheiden, gilt die Entscheidung als getroffen und der Bundespräsident gibt den Zeitpunkt bekannt, wenn es möglich ist. Wenn die Entscheidung getroffen wurde und das Bundesgebiet angegriffen wird, kann der Bundespräsident mit Zustimmung des Bundestages völkerrechtliche Erklärungen abgeben. In bestimmten Fällen tritt an die Stelle des Bundestages der Gemeinsame Ausschuss.

Artikel 115b

Artikel 115b besagt, dass wenn der Verteidigungsfall verkündet wird, die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Bundeskanzler übergeht.

Artikel 115c

Artikel 115c regelt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes während des Verteidigungsfalles. Der Bund darf Gesetze auf den Gebieten erlassen, die normalerweise in der Zuständigkeit der Länder liegen. Diese Gesetze müssen jedoch vom Bundesrat genehmigt werden. Wenn es die Umstände während des Verteidigungsfalles erfordern, kann der Bund auch Gesetze erlassen, die von den normalen Regeln abweichen. Zum Beispiel kann eine vorläufige Regelung für Entschädigungen bei Enteignungen festgelegt werden, oder es kann eine längere oder kürzere Frist für Freiheitsentziehungen festgelegt werden, wenn ein Richter nicht rechtzeitig handeln kann. Wenn es notwendig ist, einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriff abzuwehren, kann der Bund mit Zustimmung des Bundesrates die Verwaltung und das Finanzwesen des Bundes und der Länder abweichend von den normalen Regeln regeln. Bundesgesetze nach Absatz 1 und 2 Nummer 1 dürfen bereits vor dem Eintritt des Verteidigungsfalles angewendet werden, um sich auf den Ernstfall vorzubereiten. Die Lebensfähigkeit der Länder und Gemeinden muss jedoch erhalten bleiben, insbesondere in finanzieller Hinsicht.

Artikel 115d

Artikel 115d regelt die Gesetzgebung des Bundes im Verteidigungsfall, wenn schnelle Entscheidungen getroffen werden müssen. Wenn die Bundesregierung ein dringendes Gesetz vorlegen möchte, muss sie es gleichzeitig dem Bundestag und dem Bundesrat vorlegen. Der Bundestag und der Bundesrat müssen diese Vorlagen gemeinsam schnell besprechen. Wenn das Gesetz auch die Zustimmung des Bundesrates erfordert, muss es von der Mehrheit seiner Stimmen genehmigt werden. Eine Geschäftsordnung regelt die Einzelheiten, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen. Die Verkündung der Gesetze erfolgt entsprechend Artikel 115a Absatz 3 Satz 2.

Artikel 115e

Artikel 115e regelt die Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses im Verteidigungsfall. Wenn der Bundestag nicht rechtzeitig zusammentreten kann oder nicht beschlussfähig ist, kann der Gemeinsame Ausschuss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen, mindestens aber der Mehrheit seiner Mitglieder, die Rolle des Bundestages und des Bundesrates einnehmen und ihre Rechte gemeinsam ausüben. Das heißt, der Gemeinsame Ausschuss hat dann die volle gesetzgeberische Macht. Allerdings darf das Grundgesetz nicht geändert, außer Kraft gesetzt oder außer Anwendung gesetzt werden, und der Gemeinsame Ausschuss ist nicht befugt, Gesetze nach bestimmten Artikeln zu erlassen.

Artikel 115f

Artikel 115f regelt die Befugnisse der Bundesregierung im Verteidigungsfall in Bezug auf den Bundesgrenzschutz und die Landesregierungen. Im Verteidigungsfall kann die Bundesregierung den Bundesgrenzschutz im gesamten Bundesgebiet einsetzen. Außerdem kann sie Weisungen an die Landesregierungen und in dringenden Fällen auch an die Landesbehörden geben und diese Befugnis auf bestimmte Mitglieder der Landesregierungen übertragen. Der Bundestag, der Bundesrat und der Gemeinsame Ausschuss müssen unverzüglich über diese Maßnahmen informiert werden.

Artikel 115g

In Artikel 115g geht es darum, dass das Bundesverfassungsgericht und seine Richter unabhängig und geschützt sein sollen. Das Gesetz, das das Bundesverfassungsgericht betrifft, darf nur unter bestimmten Bedingungen geändert werden. Wenn das Gesetz geändert werden muss, um das Gericht funktionsfähig zu halten, darf dies nur mit Zustimmung des Gerichts geschehen. Bis zu einer solchen Änderung kann das Bundesverfassungsgericht selbst Maßnahmen ergreifen, um seine Arbeit fortzusetzen. Beschlüsse zur Änderung des Gesetzes müssen von einer Mehrheit der Richter des Bundesverfassungsgerichts getroffen werden.

Artikel 115h

Während des Verteidigungsfalls enden die Amtszeiten des Bundestages und der Volksvertretungen der Länder sowie des Bundespräsidenten und einiger Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts sechs bzw. neun Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles. Wenn der Bundeskanzler ersetzt werden muss, wählt ihn der Gemeinsame Ausschuss mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit seiner Mitglieder. Der Bundestag kann während des Verteidigungsfalles nicht aufgelöst werden.

Artikel 115i

Dieser Artikel gibt den Landesregierungen die Befugnis, im Verteidigungsfall Maßnahmen zu ergreifen, wenn die zuständigen Bundesbehörden nicht handeln können und es dringend notwendig ist. Diese Maßnahmen dürfen auch gegen das Grundgesetz verstoßen, wenn es die Lage erfordert. Die Bundesregierung kann jedoch jederzeit diese Maßnahmen wieder aufheben.

Artikel 115k

Der Artikel 115k regelt, dass während des Verteidigungsfalls Gesetze und Verordnungen, die auf Grund der Notstandsregelungen (Artikel 115c, 115e und 115g) erlassen wurden, Vorrang haben und entgegenstehendes Recht außer Anwendung setzen. Gesetze, die vom Gemeinsamen Ausschuss beschlossen wurden, und Rechtsverordnungen, die auf diesen Gesetzen basieren, laufen spätestens sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalls aus. Gesetze, die Abweichungen von den Artikeln 91a, 91b, 104a, 106 und 107 enthalten, gelten längstens bis zum Ende des zweiten Rechnungsjahres nach Ende des Verteidigungsfalls und können danach geändert werden, um wieder den normalen Regeln zu entsprechen.

Artikel 115l

Artikel 115l besagt, dass der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschließen kann, Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses aufzuheben. Der Bundesrat kann auch verlangen, dass der Bundestag darüber abstimmt. Andere Maßnahmen, die getroffen wurden, um die Gefahr abzuwehren, müssen aufgehoben werden, wenn der Bundestag und der Bundesrat dies beschließen. Der Bundestag kann mit Zustimmung des Bundesrates auch beschließen, dass der Verteidigungsfall für beendet erklärt wird. Wenn die Voraussetzungen für die Feststellung des Verteidigungsfalles nicht mehr gegeben sind, muss der Verteidigungsfall sofort für beendet erklärt werden. Der Friedensschluss wird durch Bundesgesetz entschieden.

XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel 116

In diesem Artikel geht es um den Begriff "Deutscher" und die Möglichkeit für Menschen, die früher die deutsche Staatsangehörigkeit hatten, diese wieder zu erlangen.

Im ersten Absatz steht, dass ein Deutscher jemand ist, der die deutsche Staatsangehörigkeit hat oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Herkunft in Deutschland lebt.

Im zweiten Absatz geht es um Menschen, denen zwischen 1933 und 1945 aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen die Staatsangehörigkeit entzogen wurde. Sie und ihre Nachkommen können die deutsche Staatsangehörigkeit wiedererlangen, wenn sie in Deutschland leben und keinen anderen Willen geäußert haben.

Artikel 117

Artikel 117 besagt, dass zwei bestimmte Grundrechte (Artikel 3 Absatz 2 und das Recht auf Freizügigkeit) vorübergehend eingeschränkt werden können. Das bedeutet, dass andere Gesetze, die diesen Grundrechten entgegenstehen, bis zu ihrer Änderung oder Aufhebung in Kraft bleiben können, aber nicht länger als bis zum 31. März 1953 bzw. bis zu ihrer Aufhebung durch ein Bundesgesetz.

Artikel 118

Artikel 118 besagt, dass die Gebiete der Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern neu aufgeteilt werden können. Die Länder können dies durch eine Vereinbarung untereinander tun, ohne dass Artikel 29 des Grundgesetzes berücksichtigt werden muss. Falls es keine Einigung gibt, wird die Neugliederung durch ein Bundesgesetz geregelt, das eine Volksbefragung beinhalten muss.

Artikel 118a

Artikel 118a besagt, dass die Neugliederung der Gebiete von Berlin und Brandenburg anders als in Artikel 29 vorgesehen erfolgen kann. Beide Länder können sich auf eine Neugliederung verständigen, bei der ihre wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger beteiligt werden.

Artikel 119

Wenn es um Angelegenheiten von Flüchtlingen und Vertriebenen geht, wie zum Beispiel ihre Verteilung auf die verschiedenen Bundesländer, kann die Bundesregierung Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen. Dafür benötigt sie die Zustimmung des Bundesrates. In besonderen Fällen kann die Bundesregierung auch Einzelweisungen erteilen, aber nur wenn es dringend ist. Die Weisungen müssen an die obersten Landesbehörden gerichtet werden. Allerdings ist das nur so lange erlaubt, bis es eine bundesgesetzliche Regelung gibt.

Artikel 120

Artikel 120 regelt, wer die Kosten für die Besatzung nach dem Zweiten Weltkrieg und die Kosten für die Kriegsfolgen tragen muss. Der Bund ist verpflichtet, die Kosten dafür zu tragen und es gibt bestimmte Regeln darüber, wie die Kosten zwischen dem Bund und den Ländern aufgeteilt werden. Der Bund muss auch Geld für Sozialversicherungen und Arbeitslosenunterstützung bereitstellen. Wenn jedoch eine Gemeinde oder ein anderes Gebiet Kosten für Kriegsfolgen übernommen hat, die nicht gesetzlich geregelt sind, muss der Bund diese Kosten nicht übernehmen. Die Einnahmen, die der Bund durch diese Kosten trägt, werden auch vom Bund übernommen.

Artikel 120a

Artikel 120a regelt, dass die Gesetze, die den Lastenausgleich regeln, auf dem Gebiet der Ausgleichsleistungen entweder vom Bund oder von den Ländern ausgeführt werden können. Das Bundesausgleichsamt, eine Bundesbehörde, kann dabei bestimmte Befugnisse ausüben, ohne die Zustimmung des Bundesrates einzuholen. Seine Weisungen sind an die obersten Landesbehörden zu richten. Dabei bleibt jedoch Artikel 87 Absatz 3 Satz 2 unberührt.

Artikel 121

Der Begriff "Mehrheit der Mitglieder" im Grundgesetz bedeutet, dass mehr als die Hälfte aller gesetzlichen Mitglieder des Bundestages oder der Bundesversammlung einer Entscheidung zustimmen müssen, damit sie angenommen wird.

Artikel 122

Ab dem Beginn der Arbeit des Bundestages werden Gesetze nur noch von den in diesem Grundgesetz anerkannten gesetzgebenden Gewalten beschlossen. Alle anderen Körperschaften, die dabei mitwirken, werden aufgelöst.

Artikel 123

Artikel 123 sagt aus, dass Gesetze und Verträge, die vor der Entstehung des Bundestages geschlossen wurden, weiterhin gültig bleiben, solange sie nicht gegen das Grundgesetz verstoßen. Staatsverträge, die Gegenstände betreffen, für die die Landesgesetzgebung verantwortlich ist, bleiben in Kraft, bis neue Verträge abgeschlossen werden oder sie durch andere Bestimmungen beendet werden.

Artikel 124

Wenn der Bund für ein bestimmtes Thema alleine zuständig ist, wird das entsprechende Recht zu Bundesrecht und gilt in der gesamten Bundesrepublik Deutschland.

Artikel 125

Artikel 125 besagt, dass Recht, das in die Zuständigkeit des Bundes fällt, innerhalb seines Geltungsbereiches als Bundesrecht gilt. Das gilt besonders dann, wenn es in einer oder mehreren Besatzungszonen einheitlich gilt oder wenn es sich um Recht handelt, das nach dem 8. Mai 1945 früheres Reichsrecht abgeändert hat.

Artikel 125a

Artikel 125a regelt, dass bestimmtes Recht, das vom Bund erlassen wurde, aber aufgrund von Gesetzesänderungen nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden kann, weiterhin als Bundesrecht gilt und durch Landesrecht ersetzt werden kann. Ebenso kann Bundesrecht, das vom Land erlassen wurde, aber aufgrund von Gesetzesänderungen nicht mehr als Landesrecht erlassen werden kann, weiterhin als Landesrecht gelten und durch Bundesrecht ersetzt werden.

Artikel 125b

Artikel 125b besagt, dass Gesetze, die aufgrund von Artikel 75 erlassen wurden und auch nach dessen Änderung noch als Bundesrecht erlassen werden könnten, weiterhin als solche gelten. Die Länder haben jedoch die Möglichkeit, in einigen Bereichen von diesem Recht abweichende Regelungen zu treffen, allerdings erst nachdem der Bund Gebrauch von seiner Gesetzgebungszuständigkeit gemacht hat. Es gibt auch einige Ausnahmen und zeitliche Begrenzungen. Es gibt ähnliche Regelungen bezüglich bundesgesetzlicher Regelungen, die aufgrund von Artikel 84 Absatz 1 erlassen wurden. In Bezug auf die Grundsteuer dürfen Länder frühestens ab 2025 abweichendes Recht erheben.

Artikel 125c

Artikel 125c regelt, dass bestimmte Gesetze, die im Bereich der Gemeinschaftsaufgaben geschaffen wurden, fortgelten, also weiterhin gültig sind. Zum Beispiel gelten Regelungen zur Gemeindeverkehrsfinanzierung und sozialen Wohnraumförderung bis zum 31. Dezember 2006 fort. Andere Regelungen gelten bis zum 31. Dezember 2019 fort, es sei denn, es wird ein früherer Zeitpunkt für das Außerkrafttreten bestimmt. Ein Satz in diesem Artikel ist erst auf Regelungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 in Kraft treten.

Artikel 126

Wenn es Uneinigkeiten darüber gibt, ob ein Gesetz weiterhin als Bundesrecht gültig sein soll, entscheidet das Bundesverfassungsgericht darüber.

Artikel 127

Die Bundesregierung darf mit Zustimmung der Regierungen der betroffenen Länder Recht, das für das gesamte Wirtschaftsgebiet galt und jetzt Bundesrecht ist, innerhalb eines Jahres nach Verkündung des Grundgesetzes in den Ländern Baden, Groß-Berlin, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern einführen.

Artikel 128

Wenn in einem Gesetz steht, dass jemand anderem Anweisungen geben darf, gilt diese Regelung auch weiterhin, bis es eine neue gesetzliche Regelung gibt.

Artikel 129

Artikel 129 regelt, was mit den Ermächtigungen in alten Gesetzen passiert, die weiterhin gültig sind. Wenn in diesen Gesetzen eine Ermächtigung zum Erlass von neuen Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften enthalten ist, geht diese Ermächtigung an die jetzt zuständigen Stellen über. Wenn unklar ist, wer zuständig ist, entscheidet die Bundesregierung in Absprache mit dem Bundesrat. Wenn in den alten Gesetzen eine Ermächtigung zum Erlass von neuen Gesetzen enthalten ist, ist diese Ermächtigung erloschen. Wenn in den alten Gesetzen auf nicht mehr geltende Vorschriften oder Einrichtungen verwiesen wird, gelten die Vorschriften entsprechend.

Artikel 130

Artikel 130 regelt, dass bestimmte Verwaltungsorgane und Einrichtungen, die nicht durch Landesrecht oder Staatsverträge zwischen Ländern geregelt sind, von der Bundesregierung verwaltet werden. Die Überführung, Auflösung oder Abwicklung dieser Einrichtungen wird von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates geregelt. Der zuständige Bundesminister ist der oberste Disziplinarvorgesetzte der Mitarbeiter dieser Einrichtungen. Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die nicht direkt den Ländern unterstehen, stehen unter der Aufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde.

Artikel 131

Artikel 131 besagt, dass die Rechtsverhältnisse von Personen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst tätig waren und aus anderen Gründen als dem Beamten- oder Tarifrecht ausgeschieden sind und bisher nicht in ihrer früheren Stellung eingesetzt wurden, durch ein Bundesgesetz geregelt werden sollen. Dasselbe gilt für Personen, die am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigt waren und aus anderen Gründen als dem Beamten- oder Tarifrecht keine oder keine angemessene Versorgung mehr erhalten. Bis das Bundesgesetz in Kraft tritt, können keine Rechtsansprüche geltend gemacht werden, es sei denn, es gibt andere landesrechtliche Regelungen.

Artikel 132

Dieser Artikel regelt die Pensionierung von Beamten und Richtern, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Grundgesetzes auf Lebenszeit angestellt waren. Innerhalb von sechs Monaten nach dem ersten Zusammentritt des Bundestages können sie in den Ruhestand oder Wartestand versetzt werden, wenn sie nicht persönlich oder fachlich geeignet sind. Das Gleiche gilt für Angestellte, deren Dienstverhältnis unkündbar ist. Wenn das Dienstverhältnis kündbar ist, können die Kündigungsfristen verkürzt werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind Angehörige des öffentlichen Dienstes, die von den Vorschriften über die „Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus“ nicht betroffen oder die anerkannte Verfolgte des Nationalsozialismus sind, sofern kein wichtiger Grund in ihrer Person vorliegt. Betroffene können den Rechtsweg gemäß Artikel 19 Absatz 4 einschlagen. Das Nähere regelt eine Verordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Artikel 133

Artikel 133 besagt, dass der Bund alle Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes übernimmt.

Artikel 134

Artikel 134 besagt, dass das Vermögen des früheren deutschen Reiches normalerweise zum Vermögen des Bundes wird. Wenn dieses Vermögen jedoch hauptsächlich für Aufgaben bestimmt war, die jetzt von den Ländern erledigt werden müssen, wird es kostenlos an die Länder übertragen. Wenn Vermögen dem Reich von Ländern und Gemeinden kostenlos zur Verfügung gestellt wurde, wird es wiederum Eigentum dieser Länder und Gemeinden, sofern der Bund es nicht für eigene Aufgaben benötigt. Die genauen Regeln werden durch ein Bundesgesetz festgelegt, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Artikel 135

Artikel 135 regelt, was mit dem Vermögen passiert, wenn die Zugehörigkeit eines Gebietes zu einem Bundesland geändert wird. Wenn ein Gebiet früher zu einem anderen Bundesland gehörte, gehört das Vermögen des Gebietes nun dem neuen Bundesland. Wenn ein früheres Bundesland oder eine öffentliche Einrichtung nicht mehr existiert, geht ihr Vermögen auf das Bundesland oder die Einrichtung über, die nun die Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. Wenn es ein besonderes Interesse gibt, kann eine andere Regelung durch ein Bundesgesetz getroffen werden. Die Verteilung von Vermögen, die nicht bis zum 1. Januar 1952 durch Vereinbarungen geklärt wurden, wird durch ein Bundesgesetz geregelt. Wenn das ehemalige Land Preußen Anteile an privaten Unternehmen besitzt, gehen diese Anteile auf den Bund über. Wenn über das Vermögen, das aufgrund der Regelungen des Artikels 135 einem Bundesland oder einer öffentlichen Einrichtung zufallen würde, bereits verfügt wurde, bevor diese Regelungen in Kraft getreten sind, wird der Vermögensübergang als vor dieser Verfügung erfolgt betrachtet.

Artikel 135a

In Artikel 135a geht es um alte Schulden, die von den Regierungen des ehemaligen Reiches oder der ehemaligen DDR gemacht wurden. Wenn der Bund Gesetze erlässt, können diese Schulden möglicherweise nicht mehr vollständig bezahlt werden. Das betrifft Schulden von Regierungsbehörden, die nicht mehr existieren, und Schulden, die aus bestimmten Maßnahmen der Regierungen vor August 1945 entstanden sind.

Artikel 136

Der Bundesrat kommt zum ersten Mal zusammen, wenn der Bundestag das erste Mal zusammenkommt. Bis der erste Bundespräsident gewählt ist, übernimmt der Präsident des Bundesrates dessen Aufgaben, außer das Recht, den Bundestag aufzulösen.

Artikel 137

Artikel 137 regelt die Wählbarkeit von öffentlich Bediensteten wie Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern. Es kann gesetzlich bestimmt werden, wer wählbar ist und wer nicht. Für die erste Wahl des Bundestags, der Bundesversammlung und des Bundespräsidenten gilt ein spezielles Gesetz, das vom Parlamentarischen Rat beschlossen wird. Bis das Bundesverfassungsgericht eingerichtet ist, wird seine Rolle vom Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet wahrgenommen.

Artikel 138

Der Artikel 138 besagt, dass wenn Änderungen an den Einrichtungen des Notariats in den Ländern Baden, Bayern, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern vorgenommen werden sollen, die Zustimmung der Regierungen dieser Länder erforderlich ist.

Artikel 139

Der Artikel 139 besagt, dass die Gesetze und Vorschriften, die nach dem Zweiten Weltkrieg in Deutschland erlassen wurden, um den Nationalsozialismus und Militarismus zu beseitigen, weiterhin in Kraft bleiben und nicht durch das Grundgesetz ersetzt werden.

Artikel 140

In diesem Artikel wird einfach gesagt, dass bestimmte Regeln, die in der Deutschen Verfassung von 1919 standen, auch im Grundgesetz stehen und weiterhin gelten. Diese Regeln beziehen sich auf die Wählbarkeit von Beamten, die Einrichtungen des süddeutschen Notariats und die Vorschriften zur "Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus".

Artikel 141

Artikel 141 sagt, dass in einem Bundesland, in dem am 1. Januar 1949 bereits eine andere gesetzliche Regelung zur Trennung von Kirche und Staat bestand, der Artikel 7 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes, der besagt, dass der Religionsunterricht in öffentlichen Schulen ohne Ausnahme erteilt wird, nicht gilt.

Artikel 142

In den Ländern können die Grundrechte auch weiterhin gelten, wenn sie mit den Artikeln 1 bis 18 des Grundgesetzes übereinstimmen.

Artikel 142a

Artikel 142a wurde aufgehoben und existiert nicht mehr.

Artikel 143

Der Artikel 143 legt fest, dass im Gebiet, das im Einigungsvertrag erwähnt wird, vorübergehend Abweichungen von bestimmten Bestimmungen des Grundgesetzes zulässig sind, wenn die vollständige Anpassung an die grundgesetzliche Ordnung noch nicht erreicht werden kann. Solche Abweichungen dürfen nicht gegen Artikel 19 Absatz 2 verstoßen und müssen mit den in Artikel 79 Absatz 3 genannten Grundsätzen vereinbar sein. Bestimmte Abweichungen sind bis zum 31. Dezember 1995 zulässig. Unabhängig davon haben Artikel 41 des Einigungsvertrags und seine Durchführungsbestimmungen weiterhin Bestand, wenn sie vorsehen, dass Eingriffe in das Eigentum in diesem Gebiet nicht rückgängig gemacht werden.

Artikel 143a

Artikel 143a regelt die Gesetzgebungsbefugnis des Bundes bei der Umwandlung der Bundeseisenbahnen in Wirtschaftsunternehmen. Der Bund hat hierbei das alleinige Recht, Gesetze zu erlassen. Dabei können auch Beamte der Bundeseisenbahnen zur Dienstleistung bei privatrechtlich organisierten Eisenbahnen des Bundes zugewiesen werden. Der Bund ist zudem dafür verantwortlich, die Aufgaben im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs der bisherigen Bundeseisenbahnen bis zum 31. Dezember 1995 zu erfüllen. Ein Bundesgesetz regelt hierbei die genauen Bedingungen, wofür die Zustimmung des Bundesrates notwendig ist.

Artikel 143b

Artikel 143b regelt die Umwandlung der Deutschen Bundespost in privatwirtschaftliche Unternehmen. Der Bund hat das alleinige Recht, Gesetze zu erlassen, die sich aus dieser Umwandlung ergeben. Vor der Umwandlung können dem Unternehmen bestimmte Rechte vom Bund für eine Übergangszeit verliehen werden. Die Bundesbeamten, die bei der Deutschen Bundespost arbeiten, werden von den privaten Unternehmen beschäftigt, behalten aber ihre Rechte als Beamte. Ein Bundesgesetz regelt die Einzelheiten.

Artikel 143c

Dieser Artikel regelt, dass die Länder in Deutschland Geld vom Bund bekommen, um bestimmte Aufgaben zu erfüllen. Zum Beispiel den Bau von Hochschulen oder den Ausbau von Verkehrswegen. Diese finanzielle Unterstützung hat einen begrenzten Zeitraum und bestimmte Vorgaben, wie das Geld ausgegeben werden soll. Ein Bundesgesetz regelt die Details.

Artikel 143d

Artikel 143d regelt Übergangsvorschriften für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2019. Es geht darum, wie die Länder die Vorgaben für ihre Haushalte einhalten können. Die Länder dürfen im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2019 von den Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 abweichen. Es werden auch Konsolidierungshilfen für einige Länder gewährt, um ihre Haushalte zu stabilisieren. Der Bund und die Länder tragen gemeinsam die Kosten für die Hilfe. Das Nähere wird durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.

Artikel 143e

Artikel 143e regelt die Verwaltung der Bundesautobahnen und Bundesstraßen. Bis zum 31. Dezember 2020 dürfen die Bundesautobahnen in Auftragsverwaltung durch die Länder oder Selbstverwaltungskörperschaften geführt werden. Der Bund kann die Verwaltung der Bundesautobahnen in Bundesverwaltung umwandeln. Ab dem 1. Januar 2021 können die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs, die im Gebiet eines Landes liegen, auf Antrag des Landes vom Bund übernommen werden. Ein Land kann auf Antrag die Aufgabe der Planfeststellung und Plangenehmigung für den Bau und die Änderung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrag des Bundes übernehmen, wenn dies gesetzlich geregelt ist.

Artikel 143f

In Artikel 143f geht es um die Finanzbeziehungen zwischen dem Bund und den Ländern. Wenn nach dem 31. Dezember 2030 die Bundesregierung, der Bundestag und mindestens drei Länder Verhandlungen über eine Neuordnung der Finanzbeziehungen verlangen, tritt das Gesetz, das diese regelt, außer Kraft. Wenn innerhalb von fünf Jahren nach diesem Verlangen keine neue Regelung in Kraft tritt, wird das Auslaufen des Gesetzes im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.

Artikel 143g

Artikel 143g besagt, dass bis zum 31. Dezember 2019 die bisherige Version des Artikels 107 des Grundgesetzes weiterhin für die Verteilung von Steuereinnahmen und Finanzhilfen zwischen Bund und Ländern anzuwenden ist.

Artikel 144

Dieser Artikel erklärt, wie das Grundgesetz angenommen wird. Es muss von den Volksvertretungen in mindestens zwei Dritteln der deutschen Länder, in denen es zuerst gelten soll, angenommen werden. Wenn es in einem der in Artikel 23 aufgeführten Länder oder in einem Teil eines dieser Länder Einschränkungen gibt, hat das Land oder der Teil des Landes das Recht, Vertreter in den Bundestag und den Bundesrat zu entsenden.

Artikel 145

Artikel 145 besagt, dass der Parlamentarische Rat das Grundgesetz verabschiedet und bekannt gibt. Das Grundgesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem es bekannt gegeben wird. Die Veröffentlichung erfolgt im Bundesgesetzblatt.

Artikel 146

Artikel 146 besagt, dass dieses Grundgesetz seine Gültigkeit verliert, sobald eine Verfassung in Kraft tritt, die vom deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossen wurde. Es ist sozusagen eine Übergangsbestimmung und gibt an, dass das Grundgesetz nicht als endgültige Verfassung Deutschlands gedacht ist, sondern bis zur Einführung einer neuen Verfassung vorübergehend gilt. Das bedeutet jedoch nicht, dass es bald ersetzt werden muss. Es gibt keine Frist, bis wann eine neue Verfassung erlassen werden muss, und es besteht kein Zeitdruck, um eine neue Verfassung zu verabschieden.


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