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Gericht entscheidet zugunsten eines Schulhausmeisters: Höhergruppierung auf Entgeltgruppe 7 TVöD/VKA

Eine Entscheidung des 4. Senats des Bundesarbeitsgerichts hat in der vergangenen Woche für Aufsehen gesorgt. In dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 4 AZR 500/21 ging es um die Eingruppierung eines Schulhausmeisters, der sich in einem langjährigen Arbeitsverhältnis mit seinem Arbeitgeber befand. Der Kläger vertrat die Ansicht, dass seine Tätigkeit den tariflichen Merkmalen eines Schulhausmeisters entspricht, der in die Entgeltgruppe 7 TVöD/VKA eingruppiert werden müsste. Die Beklagte vergütete ihn jedoch lediglich nach der Entgeltgruppe 5 Stufe 6 des TVöD/VKA.

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hatte zuvor die Klage abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht gab jedoch der Revision des Klägers teilweise statt und stellte fest, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 1. Januar 2017 nach der Entgeltgruppe 7 TVöD/VKA zu vergüten. Zudem muss die Beklagte die sich für die Zeit ab Dezember 2017 ergebenden Bruttodifferenzbeträge zwischen der Entgeltgruppe 7 und der Entgeltgruppe 5 TVöD/VKA ab dem jeweiligen Ersten des Folgemonats sowie die sich für die Monate Januar 2017 bis November 2017 ergebenden Bruttodifferenzbeträge ab dem 24. Mai 2019 jeweils mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Der Kläger hatte fristgerecht einen Antrag auf Eingruppierung nach den neuen Tätigkeitsmerkmalen gestellt, da er der Ansicht war, dass seine Tätigkeit den Anforderungen der Entgeltgruppe 7 TVöD/VKA entspricht. Das Gericht stellte fest, dass die Tätigkeit des Klägers als Schulhausmeister ein einheitlicher Arbeitsvorgang ist und dass er die Anforderungen für die Entgeltgruppe 5 TVöD/VKA erfüllt. Allerdings hob sich seine Tätigkeit aufgrund der erhöhten technischen Anforderungen erheblich aus der Entgeltgruppe 5 TVöD/VKA heraus, da er eine der im Klammerzusatz der Entgeltgruppe 7 TVöD/VKA genannten Anlagen bedient, überwacht und konfiguriert hat.

Das Gericht stellte fest, dass die Bedienung, Überwachung und Konfiguration einer Anlage ausreichend ist, um die Voraussetzungen für die Höhergruppierung nach Entgeltgruppe 7 TVöD/VKA zu erfüllen. Eine Anlage wird als Anlage mit erheblich erweiterten Möglichkeiten zur Steuerung angesehen, wenn sie über deutlich mehr Steuerungsmöglichkeiten verfügt als eine einfache elektronische Schließ-, Alarm- oder Brandmeldeanlage oder eine einfache Anlage der Gebäudeleittechnik. Die elektronische Schließanlage, die der Kläger bedient, überwacht und konfiguriert hatte, wurde als solche Anlage angesehen, da sie über erheblich erweiterte Möglichkeiten zur Steuerung verfügt.

Das Gericht stellte außerdem fest, dass der Kläger gemäß seiner Stellenbeschreibung eigenverantwortlich dafür zuständig ist, die elektronische Schließanlage zu bedienen, zu überwachen und zu konfigurieren. Der Kläger hat somit erfolgreich Anspruch auf eine Höhergruppierung gemäß Entgeltgruppe 7 TVöD/VKA aufgrund seiner eigenverantwortlichen Tätigkeiten bezüglich der elektronischen Schließanlage.

Die Entscheidung des Gerichts hat weitreichende Auswirkungen auf die Tariflandschaft im öffentlichen Dienst. Denn sie stellt klar, dass auch Beschäftigte, die nur eine Anlage bedienen, überwachen und konfigurieren, unter Umständen in eine höhere Entgeltgruppe eingruppiert werden können. Die Entscheidung zeigt, dass es im Einzelfall entscheidend ist, ob die Anforderungen der Tätigkeit den tariflichen Vorgaben entsprechen oder nicht.

Insgesamt handelt es sich um eine bedeutsame Entscheidung, die zeigt, dass auch Beschäftigte im öffentlichen Dienst, die nicht unbedingt eine akademische Ausbildung haben, unter Umständen höhere Entgeltgruppen beanspruchen können, wenn sie bestimmte Anforderungen erfüllen. Der Kläger in diesem Fall konnte sich erfolgreich gegen seinen Arbeitgeber durchsetzen und wird nunmehr angemessen vergütet.


Tags:
Bundesarbeitsgericht
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