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Bundesarbeitsgericht entscheidet: Kein Arbeitsverhältnis bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass zwischen einer Pilotin und einer Fluggesellschaft kein Arbeitsverhältnis besteht, das infolge unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung zustande gekommen ist. Die Klägerin war bei einer insolventen Fluggesellschaft als Co-Pilotin beschäftigt, die im Rahmen von Wet-Lease-Verträgen Flüge für die beklagte Fluggesellschaft durchführte.

Das Gericht wies die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf zurück, soweit es über den Hilfsantrag entschieden hatte. Die Klägerin war der weitergehenden Revision verlustig und musste die Kosten tragen. Das Urteil wurde parallel zu der Entscheidung 9 AZR 468/21 gefällt.

Die Entscheidung stützt sich auf die detaillierten Regelungen der Verträge, die eindeutig das Weisungsrecht bei der Schuldnerin belassen, sowie auf die Tatsache, dass die Gewerkschaft nicht Vertragspartnerin ist. Die genannte Richtlinie gilt für Arbeitnehmer, die von Leiharbeitsunternehmen vorübergehend an entleihende Unternehmen vermittelt werden.

Das Gericht hat entschieden, dass die Klägerin den Weisungen der beklagten Fluggesellschaft nicht unterlag und somit keine Arbeitnehmerüberlassung vorliegt. Die Klage auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses war somit nicht begründet.

Die Entscheidung ist von großer Bedeutung für die Luftfahrtindustrie und kann auch für andere Branchen wegweisend sein. Sie zeigt, dass sorgfältige Vertragsgestaltung und klare Regelungen zur Weisungsgebung entscheidend sind, um unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung zu vermeiden. Unternehmen sollten sich daher frühzeitig mit den rechtlichen Rahmenbedingungen auseinandersetzen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen, um Missverständnisse und Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.


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