In einem aktuellen Urteil hat der 9. Senat des Arbeitsgerichts entschieden, dass zwischen einer Klägerin und einer Fluggesellschaft kein Arbeitsverhältnis besteht. Der Fall drehte sich um den Vorwurf der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung und die Frage, ob die Klägerin bei der Beklagten zu 2., der Arbeitgeberin der Fluggesellschaft, beschäftigt war.
Die Fluggesellschaft hatte bestimmte Flüge durch die Schuldnerin im Wet-Lease durchführen lassen, die dafür Flugzeuge nebst Besatzung, Wartung und Versicherung zur Verfügung stellte. Die Klägerin war bei der Schuldnerin als Flugbegleiterin beschäftigt. Die Klägerin argumentierte, dass zwischen ihr und der Beklagten zu 2. ein Arbeitsverhältnis bestünde, da die Schuldnerin sie der Beklagten zu 2. zur Arbeitsleistung überlassen habe, ohne hierfür die erforderliche Erlaubnis zu besitzen.
Das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab, da die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Arbeitnehmerüberlassung nicht gegeben waren und die Klägerin nicht den Weisungen der Beklagten unterlag. Es wurde festgestellt, dass die arbeitsrechtliche Weisungsbefugnis von der werkvertraglichen Anweisung zu unterscheiden ist und der Arbeitnehmer die Tatsachen darlegen und beweisen muss, um ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher geltend machen zu können.
Die Richtlinie 2008/104/EG gibt in diesem Fall kein abweichendes Ergebnis vor und es konnte kein Rechtsmissbrauch festgestellt werden, der die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2. zur Folge hätte. Das Gerichtsverfahren endete mit der Entscheidung, dass die Klägerin die Kosten der Revision tragen muss.
Das Urteil des Arbeitsgerichts hat weitreichende Konsequenzen für Arbeitnehmer, die ähnliche Ansprüche geltend machen. Es zeigt, dass es wichtig ist, die genauen Umstände des Arbeitsverhältnisses und der Arbeitgeberverantwortung zu klären, um einen Anspruch auf Vergütung oder andere Rechte geltend zu machen. Die Entscheidung des Gerichts stellt sicher, dass Arbeitgeber nicht durch unklare Verträge oder Vereinbarungen zur Überlassung von Arbeitnehmern rechtlich haftbar gemacht werden können.